Die Bezeichnung eines Pestos als „I Pesti con Basilico e Rucola“ ist auch dann nicht
irreführend, wenn der Rucola-Anteil mit 1,5% deutlich unter den Anteilen der übrigen
verwendeten Kräuter liegt, vorausgesetzt, das Pesto schmeckt auch nach Rucola.
Die Beklagte vertreibt unter anderem das Produkt „I Pesti con Basilico e Rucola“. Das Pesto
wird in Gläsern abgefüllt und ist auf der Außenseite mit Grafiken und Texten versehen. Das
Glas trägt den Text „Pesto mit Basilikum und Rucola“. Auf der gegenüberliegenden
Schauseite sind Basilikum, Petersilie und Rucola abgebildet. Dabei nimmt der Rucola
optisch etwas mehr Raum ein als die anderen beiden Kräuter. Laut Zutatenverzeichnis weist
das Produkt unter anderem folgende Anteile aus: 20,7% Basilikum, 11,8% Petersilie und
1,5% Rucola. Das Pesto schmeckt auch nach Rucola.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er
rügte die Aufmachung des Produkts als irreführend. Sie erwecke die Erwartung eines höheren
Rucola-Anteils als 1,5%. Das Landgericht wies den Antrag, die geschilderte Etikettierung des
Produkts zu unterlassen, zurück. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.
Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Ob eine Werbeaussage irreführend sei, beurteile
sich nach dem Erwartungshorizont des sogenannten Durchschnittsverbrauchers. Dabei seien
die verschiedenen Bestandteile der Verpackung in ihrer Gesamtheit zu prüfen, um
festzustellen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer
Verbraucher über das Vorhandensein bestimmter Zutaten irregeführt wird. Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung sei dabei davon auszugehen, dass ein Verbraucher, der
sich in seiner Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richte, zunächst
das Zutatenverzeichnis lese. Hier ließen sich dem Zutatenverzeichnis die korrekten
prozentualen Zutatenangaben entnehmen.
Zwar könne bei einem zutreffenden Zutatenverzeichnis im Einzelfall die Etikettierung eines
Erzeugnisses dennoch irreführend sein, wobei die Gesamtwirkung der Verpackung zu prüfen
sei. Davon sei hier indes nicht auszugehen. Laut OLG ist auch eine nur geringfügige
Konzentration eines Lebensmittelbestandteils wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden,
wenn die beworbene Zutat jedenfalls enthalten ist und die berechtigten
Geschmackserwartungen durchschnittlicher Verbraucher nicht enttäuscht werden. Die
Produktbezeichnung sowie die Etikettierung riefen beim verständigen
Durchschnittsverbraucher die Vorstellung hervor, dass das angebotene Pesto dem
Geschmacksbild des Rucola zumindest auch entspreche. Das sei hier unstreitig der Fall. Die
Verbrauchererwartung werde nicht dadurch enttäuscht, dass das Pesto daneben erhebliche
Anteile der Kräuter Petersilie und Basilikum enthalte.
Darüber hinaus habe der Verbraucher keine Veranlassung, bestimmte Vorstellungen von den
Mengenverhältnissen der beworbenen Zutaten zu haben, da diese von Überlegungen zur
Rezeptur abhängig seien, so das OLG weiter. Allein das Mengenverhältnis von Zutaten lasse
keine Rückschlüsse auf deren Abbildung im Geschmack zu. Überzeugend verweise deshalb
die Beklagte darauf, die Zutat „Rucola“ aufgrund seiner gerichtsbekannt bitteren Note eher im
niedrigeren Umfang eingesetzt zu haben, um den Geschmack nicht zu sehr zu dominieren.