Der Käufer einer Tuschfederzeichnung kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn das Kunstwerk entgegen der Katalogbeschreibung des Kunsthändlers nicht der Hand des dort angegebenen Künstlers, sondern der einer seiner Nachwuchskräfte zuzuschreiben ist. Besitzt ein Kunsthändler keine hinlängliche Gewissheit über die Echtheit des Kunstwerkes, darf er eine solche gegenüber seinen Kaufinteressenten auch nicht vorgeben.

Der Kläger erwarb bei der beklagten Kunsthändlerin eine Tuschfederzeichnung. Das Werk war im Katalog der Beklagten mit der Angabe: „Carl Philipp Fohr“ „Die Schwalbe zu Neckarsteinach“ Tuschfederzeichnung in „Grauschwarz und Grau über Bleistift 1812“ angeboten worden. Die Bildunterschrift lautete „vgl. Carl Rottmann, Ausst. Kat.(…) Abb.3 (dort fälschlich Carl Rottmann zugeschrieben).“ Nachdem dem Kläger Zweifel an der angegebenen Urheberschaft kamen, forderte er die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Während das Landgericht die Klage abwies, gab das Oberlandesgericht dem Kläger auf seine Berufung hin Recht.

Der Kläger könne die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgewähr der Zeichnung verlangen, da die Zeichnung mangelhaft sei. Entgegen der Katalogbeschreibung sei sie nicht der Hand des dort angegebenen Künstlers, sondern einer seiner Nachwuchskräfte zuzuschreiben. Die Echtheit eines Kunstwerks im Sinne seiner Herkunft aus der Hand eines konkreten Künstlers bestimme maßgeblich die Eignung eines Kunstwerks als Sammlerstück und Wertanlage.

Die Beklagte müsse sich hinsichtlich der unrichtigen Zuordnung der Zeichnung auch arglistiges Handeln vorhalten lassen. Arglist sei bereits dann anzunehmen, „wenn der Verkäufer ohne tatsächliche Grundlage unrichtige Angaben über die Mängelfreiheit oder über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache macht, die geeignet sind, den Kaufentschluss des Käufers mit zu beeinflussen“.

Zwar sei ein Kunsthändler angesichts häufigen Eigentumswechsels von Kunstwerken gar nicht in der Lage, durch zumutbare eigene Nachforschungen Sicherheit über die Echtheit des Werks zu erlangen. Habe er aber keine hinlängliche Gewissheit, dürfe er eine solche gegenüber seinen Kaufinteressenten auch nicht vorgeben. Dies habe die Beklagte jedoch mit ihrer apodiktischen Formulierung „dort fälschlich Carl Rottmann zugeschrieben“ getan.