Ein aus Essigkonzentrat bestehendes Produkt unterliegt den Anforderungen der Biozid-Verordnung – VO
(EU) Nr. 528/2012 -, selbst wenn es auch als Lebensmittel eingesetzt werden kann, überwiegend jedoch
nicht für Lebensmittelzwecke, sondern wie hier zur Reinigung bestimmt ist. Dies stellt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in Bezug auf zwei Essig-Produkte klar.
Die Antragsgegnerin vertreibt unter anderem zwei Essig-Produkte, die als „dual-use“-Produkte sowohl zur
Reinigung als auch als Lebensmittel eingesetzt werden können. Es handelt sich um chemische Gemische, die jedenfalls aus Wasser und Essigsäure (7,5%) beziehungsweise aus Wasser, Essigsäure (10%) und
Zitronensäure bestehen. Die Verpackungen der Produkte enthielten keine Hinweise auf die BiozidVerordnung und das Chemikaliengesetz. Die Antragstellerin vertreibt Reinigungsmittel. Sie nimmt die
Antragsgegnerin per Eilantrag auf Unterlassung in Anspruch, da Werbung und Produktaufmachung
Verstöße unter anderem gegen die Biozid-Verordnung und das ChemG enthielten. Das Landgericht
wies diesen Antrag zurück.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Die Antragsgegnerin verstoße mit der
gewählten Produktaufmachung gegen die Biozid-Verordnung. Bei dem Produkt handele es sich um ein
Biozid. Der Begriff sei weit auszulegen. Entscheidend sei nicht Zusammensetzung oder Herstellung, sondern nur, ob die fragliche Substanz chemisch oder biologisch auf den Schadorganismus wirkt und vom
Hersteller hierzu bestimmt ist.
Das hier zu beurteilende Produkt habe zwei Verwendungszwecke: Reinigung und Lebensmittel. Abzustellen sei hier auf die überwiegende Zweckbestimmung. Dafür spreche der Schutzzweck der BiozidVerordnung, nämlich die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch
und Tier und für die Umwelt. Die überwiegende Zweckbestimmung liege hier darin, als Reinigungsmittel
eingesetzt zu werden. Dafür spreche die Gestaltung des Flaschenetiketts, „die nicht etwa…durch einen
appetitlich angerichteten Salat Assoziationen an Lebensmittel auslöst, sondern vielmehr durch eine
blitzblanke, offensichtlich gerade gereinigte Küche auf ein Reinigungsmittel hinweist.“ Auch die Flaschenform sei typisch für Reinigungsmittel. Schließlich weise der rückseitige Text ebenfalls ganz überwiegend auf die Reinigungsfunktion hin, wonach etwa 99 % aller Bakterien, Schimmelpilze und speziellen
Viren beseitigt werden könnten. Die Hinweise auf Lebensmittel träten demgegenüber deutlich zurück
und beschränkten sich auf den Halbsatz, dass das Spray sich „nicht nur für leckere Salatdressings“ eigne.