Durch das Ausüben eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts können an Nichtlandwirte verkaufte, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke für den Erwerb durch einen Landwirt gesichert werden, sodass sie in der Landwirtschaft verbleiben. Damit sei auch die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung für den von den Nichtlandwirten abgeschlossenen Kaufvertrag zu versagen, entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit eine erstinstanzliche Entscheidung.
Die Beteiligten streiten über die Genehmigung eines Kaufvertrages und die wirksame Ausübung eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts. Ein Landwirt war in Insolvenz geraten. Der Insolvenzverwalter verkaufte im Juni 2014 ein zur Insolvenzmasse gehörendes, landwirtschaftlich genutztes Grundstück mit einer Größe von circa 2,6 Hektar für rund 36.600 Euro an zwei Nichtlandwirte. Diese beabsichtigten zunächst, die Flächen nach einem als „Arche-Zwo-Konzept“ bezeichneten Pilotprojekt zu bearbeiten und als Sacheinlage in die Gründung eines Unternehmens zur gesunden Lebensmittelproduktion einzubringen. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens änderten sie ihr Konzept dahingehend, nunmehr eine Kurzumtriebs-Plantage zur Energieholzgewinnung (Holzpellets) betreiben zu wollen. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses waren die Flächen an einen anderen Landwirt verpachtet, der sie landwirtschaftlich nutzte. Dieser war in der Folgezeit bereit, sie zu dem vereinbarten Kaufpreis als Eigenland für seinen landwirtschaftlichen Betrieb zu erwerben.
Die mit der Prüfung des Kaufvertrages nach dem Grundstücksverkehrsgesetz befasste Kreisstelle Märkischer Kreis/Ennepe-Ruhr der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen beteiligte das in Dortmund ansässige, landeseigene Siedlungsunternehmen und die Bezirksregierung in Arnsberg als Siedlungsbehörde. Nach entsprechender Empfehlung durch die Siedlungsbehörde entschied sich das Siedlungsunternehmen für die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz zugunsten des erwerbswilligen Landwirts, der die Flächen bereits als Pächter nutzte. Dies teilte die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer sodann den Beteiligten mit.
Gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts haben sich die Käufer mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt und gemeint, dass die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung ihres Kaufvertrages mangels wirksam ausgeübten Vorkaufsrechts als erteilt zu gelten habe. Der Antrag ist erfolglos geblieben.
Die für die Entscheidung zuständigen Landwirtschaftsgerichte – in der Beschwerdeinstanz der 10. Zivilsenat des OLG Hamm als Senat für Landwirtschaftssachen – haben festgestellt, dass die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung nicht als erteilt zu gelten hat und zugunsten der Käufer auch nicht erteilt werden kann. Die zuständige Kreisstelle der Landwirtschaftskammer habe, so der Senat, die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung des Kaufvertrages der Nichtlandwirte zu Recht versagt, nachdem das Siedlungsunternehmen in dem zwischengeschalteten Verfahren das Vorkaufsrecht zugunsten des Landwirts ausgeübt habe. So seien die gesetzlichen Anforderungen des Grundstücksverkehrsgesetzes und des Reichssiedlungsgesetzes insoweit eingehalten worden, stellte das OLG klar. Mangels formaler Verstöße könne daher der Kaufvertrag der Nichtlandwirte nicht bereits aus diesen Gründen als von Gesetzes wegen genehmigt gelten.
Die Genehmigung des Kaufvertrages der Nichtlandwirte sei zudem auch in der Sache zu versagen, stellte das Gericht weiter fest. Nach dem Grundstücksverkehrsgesetz sei nämlich die „ungesunde Verteilung“ von Grund und Boden ein Versagungsgrund. Von einer solchen Verteilung sei nach der Rechtsprechung auszugehen, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert werde, obwohl ein Landwirt vorhanden sei, der die Fläche dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötige und in der Lage und bereit sei, sie zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben.
Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall in der Person des Pächters erfüllt. Die Käufer seien hingegen keine Haupt- oder Nebenerwerbslandwirte und seien solchen aufgrund der von ihnen beabsichtigten Grundstücksnutzung auch nicht gleichzustellen. Ihr zwischenzeitlich wieder aufgegebenes „Arche-Zwo-Konzept“ sei nicht hinreichend konkret und zeitnah umsetzbar gewesen. Auch ihr Plan für eine Kurzumtriebs-Plantage habe im Genehmigungsverfahren noch nicht vorgelegen und habe daher nicht berücksichtigt werden können.
OLG Hamm, Beschl. v. 8.12.2016 – 10 W 57/16