Für eine fehlerhafte therapeutische Aufklärung trägt anders als bei einer Risiko- oder Selbstbestimmungsaufklärung der Patient die Beweislast. Unter Hinweis darauf hat das Oberlandesgericht Hamm das klageabweisende erstinstanzliche Urteil bestätigt. Der Kläger hatte Schadensersatz und Schmerzensgeld für die Folgen eines Sturzes nach einer betäubenden Hüftgelenksinjektion begehrt.

Der Kläger ließ sich im August 2012 in der beklagten Klinik wegen akuter Hüftbeschwerden ärztlich behandeln. Er erhielt eine Injektion mit einem Cortison-Präparat in das linke Hüftgelenk. Kurz nach der Injektion klagte der Kläger über neurologische Ausfälle im linken Bein und konsultierte das Sekretariat des behandelnden Arztes in der Klinik. Zwischen den Parteien ist streitig, welche Hinweise dem Kläger erteilt wurden. Jedenfalls verließ der Kläger nach einer Wartezeit von zwei Stunden mit seinem Fahrzeug die Klinik, ohne sich zuvor erneut einem Arzt vorgestellt zu haben. Nach der Autofahrt stürzte der Kläger und zog sich eine Fraktur des linken Außenknöchels zu. Diese musste stationär und mehrfach operativ behandelt werden.

Unter anderem mit der Begründung, er sei infolge injektionsbedingter, neurologischer Ausfälle gestürzt und von Seiten der Beklagten nicht über die Folgen der Injektion, insbesondere seine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit aufgeklärt worden, verlangte der Kläger von der Beklagten Schadensersatz. Er forderte ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro sowie Ersatz eines Verdienstausfallschadens in Höhe von weiteren etwa 25.000 Euro. Das Landgericht Arnsberg wies die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das OLG hat die LG-Entscheidung bestätigt. Der Kläger sei nicht fehlerhaft behandelt worden. Im Rahmen einer ambulanten Behandlung sei dem Kläger aufgrund akuter Beschwerden ein Cortison-Präparat in das linke Hüftgelenk injiziert worden. Die Injektion sei indiziert gewesen und fachgerecht vorgenommen worden. Dass sich das injizierte Narkosemittel im Bereich des Oberschenkelnervs verteile und diesen temporär beeinträchtigt habe, sei ärztlicherseits nicht zu verhindern gewesen. Die dann auftretenden Symptome bildeten sich nach den Angaben des vernommenen medizinischen Sachverständigen innerhalb von einer Stunde zurück.

Nach der ersten neurologischen Reaktion habe sich der Kläger im Sekretariat des behandelnden Arztes gemeldet. In diesem Zusammenhang sei zwischen den Parteien umstritten, ob der Kläger dann über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes und die gebotene weitere ärztliche Kontrolle hinreichend informiert worden sei. Dabei geht es laut OLG um die therapeutische Aufklärung des Klägers. Im Unterschied dazu diene eine Risiko- oder Selbstbestimmungsaufklärung dazu, dem Patienten die Entscheidung zu ermöglichen, ob und welcher ärztlichen Behandlung er sich unterziehe. Insoweit treffe den behandelnden Arzt die Beweislast. Die therapeutische Aufklärung hingegen solle den Heilerfolg gewährleisten und einen Schaden abwenden, der dem Patienten durch ein falsches Verhalten nach der Behandlung entstehen könne. Sie setze regelmäßig erst nach der ärztlichen Behandlung ein. Ihre Unzulänglichkeit habe der Patient zu beweisen, wenn der Arzt eine vollständige und richtige therapeutische Aufklärung darlege.

Wie das OLG weiter ausführt, ist der Nachweis einer fehlerhaften therapeutischen Aufklärung dem Kläger nicht gelungen. Nach der Dokumentation der Beklagten sei dem Kläger insbesondere mitgeteilt worden, dass er sich nach Ablauf der zweistündigen Wartezeit erneut zur ärztlichen Kontrolle vorstellen solle. Dies habe die als Zeugin vernommene Sekretariatsmitarbeiterin der Beklagten bestätigt. Dass sie insoweit eine Anweisung des behandelnden Arztes wiedergegeben habe, habe dieser bei seiner Vernehmung bekundet. Den Angaben der Mitarbeiterin zufolge sei der Kläger zudem nach Ablauf der Wartefrist erfolglos auf dem Klinikgelände gesucht worden. Den von ihm dargestellten anderen Geschehensablauf, nach dem er lediglich auf die Wartezeit und nicht auf eine gebotene weiter ärztliche Konsultation verwiesen worden sei, habe der Kläger demgegenüber nicht nachweisen können.

Dem OLG zufolge konnte der Kläger auch nicht nachweisen, dass sein Sturz etwa dreieinhalb Stunden nach der Injektion noch auf die Wirkung des verabreichten Cortison-Präparats zurückzuführen war. Einen derartigen Kausalzusammenhang habe der Sachverständige als sehr unwahrscheinlich bezeichnet. Gegen das Urteil des OLG hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VI ZR 125/17 anhängig.

nrk.