Eine auf ambulante Behandlungen ausgerichtete Zahnarztpraxis, die ihren Patienten keine Möglichkeit zu einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme anbietet, darf nicht als „Praxisklinik“ beworben werden. Die Verwendung eines solchen Begriffs sei irreführend, hat das Oberlandesgericht Hamm mit noch nicht rechtskräftigem Urteil.
Der klagende Verband zur Förderung gewerblicher Interessen verlangt vom beklagten Zahnarzt, es zu unterlassen, seine zahnärztliche Praxis in der geschäftlichen Werbung als „Praxisklinik“ zu bezeichnen. Diese Bezeichnung benutzte der Beklagte auf seiner Homepage im Internet, ohne in seiner Praxis stationäre Betreuungs- und Versorgungsleistungen anzubieten. Das Landgericht Essen wies die Klage ab.
Das OLG Hamm hat dagegen der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich für seine zahnärztliche Praxis die Bezeichnung „Praxisklinik“ zu verwenden. Die in Rede stehende Werbung richte sich an jeden potentiellen Patienten des Beklagten, sodass für das Begriffsverständnis die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgeblich sei. Ein Verbraucher erwarte, dass die vorgehaltene medizinische Versorgung einer „Praxisklinik“ über das Angebot einer reinen Praxis hinausgehe. Nur so wäre die Bezeichnung „Klinik“ überhaupt gerechtfertigt.
Mit der Begrifflichkeit „Klinik“ erwecke der Beklagte den Eindruck, er betreibe eine solche. Der Verbraucher werde annehmen, dass im Bedarfsfall auch die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Aufnahme angeboten werde. Da der Beklagte in seiner Praxis die Möglichkeit einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme nicht anbiete, habe er den Begriff der „Praxisklinik“ in seiner Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig verwandt.