Eine gesetzliche Krankenversicherung kann von einem beklagten Krankenhaus keinen Schadenersatz aus einer im Krankenhaus fehlerhaft behandelten MRSA-Infektion beanspruchen, wenn die als Schaden geltend gemachten Behandlungskosten auch im Rahmen einer fehlerfreien Therapie angefallen wären. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit am 28.10.2016 das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt (Az.: 26 U 50/15).

Die klagende gesetzliche Krankenversicherung verlangt vom beklagten Krankenhaus Schadenersatz aus übergegangenem Recht einer versicherten Patientin. Bei der 1940 geborenen Patientin wurde 2006 eine MRSA-Infektion festgestellt, die im beklagten Krankenhaus bei der sich anschließenden Behandlung in den Jahren 2006 und 2007 bekannt war. Nachdem die Patientin bei einer Operation in einem anderen Krankenhaus einen Bypass erhalten hatte, wurde sie in das beklagte Krankenhaus zurückverlegt, ohne dass die Ärzte der Beklagten bei der Wiederaufnahme der Patientin ein MRSA-Screening durchführten. Nachdem einige Tage danach im Hause der Beklagten eine Infektion der Operationswunde der Patientin festgestellt worden war, erfolgte wiederum erst Tage später ein Wundabstrich. Dieser führte zum Nachweis einer MRSA-Infektion. Im Anschluss hieran wurde die Patientin in die Anschlussheilbehandlung einer anderen Klinik verlegt, ohne dass die Ärzte der Beklagten eine Antibiotikatherapie einleiteten.

Die Klägerin meint, dass die Ärzte der Beklagten die Patientin fehlerhaft behandelt hätten. Hierdurch seien bei ihr, der Klägerin, Behandlungskosten von rund 14.800 Euro entstanden, die die Beklagte aufgrund der fehlerhaften Behandlung aus auf die Klägerin übergegangenem Recht der Patientin zu erstatten habe.

Die Schadenersatzklage der Klägerin ist im Ergebnis erfolglos geblieben. Der von medizinischen Sachverständigen beratene 26. Zivilsenat des OLG Hamm konnte trotz vorliegender, auch grober ärztlicher Behandlungsfehler in der beklagten Klinik keinen der Klägerin hierdurch entstandenen Schaden feststellen. Zwar sei bei der Wiederaufnahme der Patientin nach der Bypassoperation im Hause der Beklagten behandlungsfehlerhaft kein MRSA-Screening durchgeführt wurden. Dieses hätte zur ordnungsgemäßen Befundung erfolgen müssen, weil die Patientin bereits im Jahr 2006 MRSA-Trägerin gewesen sei. Ein weiterer grober Befunderhebungsfehler sei darin zu sehen, dass an dem Tag, an dem die Wundinfektion nachgewiesen worden sei, kein Wundabstrich durchgeführt worden sei, mit dem sofort eine gezielte Antibiotikatherapie hätte beginnen können. Schließlich sei die Patientin auch deswegen grob fehlerhaft behandelt worden, weil nach dem Nachweis der MRSA-Infektion nicht umgehend mit dieser Therapie begonnen worden sei.

Trotz Vorliegens dieser Behandlungs- und Befunderhebungsfehler scheitere eine Haftung der Beklagten aber daran, dass der Klägerin hieraus kein Schaden entstanden sei. Der Schaden bei der Versicherten ergebe sich aus dem um 13 Tage verspäteten Beginn der erforderlichen antibiotischen Behandlung. Hieraus ergebe sich allerdings kein Vermögensnachteil für die Klägerin, weil die alternativ sicher angefallenen Kosten einer stationär vorzunehmenden Antibiotikatherapie die als Schaden geltend gemachten Behandlungskosten in jedem Fall überstiegen hätten.

OLG Hamm , Urteil vom 28.10.2016 – 26 U 50/15