Geht nach der Sanierung einer Abwasserleitung die Belastung eines benachbarten Brunnens mit Fäkalbakterien in nahem zeitlichem Zusammenhang rapide zurück, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass Schadstellen in der Abwasserleitung für die Kontamination ursächlich waren. Demzufolge hat das Oberlandesgericht Koblenz die Beklagte – wie beantragt – dem Grunde nach zum Schadensersatz verurteilt.
Der im Außenbereich ansässige Kläger hatte bei einer Routinekontrolle einen erheblichen Anstieg der Fäkalbakterien in seinem Betriebsbrunnen festgestellt. Die hohe Keimbelastung führte im Weiteren dazu, dass sowohl die Schließung des Brunnens als auch des hierüber mit Trinkwasser versorgten Hotels des Klägers angeordnet wurde. Bei der Überprüfung eines nur etwa fünf Meter vom Brunnen entfernt verlaufenden Abwasserkanals, für den die Beklagte unterhaltungspflichtig ist, wurde in dessen Innenwand ein Riss von zwei Millimetern Breite festgestellt. Eine anschließend durchgeführte Druckprüfung bestand der Riss. Nach einer gleichwohl durch den beklagten Abwasserverband durchgeführten Sanierung des Abwasserkanals ging die Keimbelastung rapide zurück. Nach wenigen Monaten war eine Kontamination des Brunnenwassers nicht mehr feststellbar.
Der beklagte Abwasserverband hat sich in dem Schadensersatzverfahren darauf berufen, dass die Kontamination des Brunnenwassers nicht auf eine Leckage des Abwasserkanals, sondern auf andere Ursachen, wie beispielsweise eine organische Düngung der Weinberge oberhalb des Hotels, zurückzuführen sei. Hierbei hat er auf die erfolgreiche Druckprüfung der Abwasserleitung verwiesen.
Dieser Argumentation ist der Senat nicht gefolgt. Seine Entscheidung hat er maßgeblich darauf gestützt, dass zu Gunsten des Klägers ein Anscheinsbeweis vorliege. Dadurch, dass unstreitig kurze Zeit nach der Sanierung des nahe gelegenen Abwasserkanals der Bakterieneintrag in das Brunnenwasser massiv nachließ, sei der Nachweis geführt, dass der Bakterieneintrag über Schadstellen im Abwasserkanal erfolgt sei. Der Senat habe sich insoweit an die Rechtsprechung angelehnt, wonach ein Anscheinsbeweis gegeben ist, wenn in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit (Tief-)Bauarbeiten Risse und Veränderungen an Gebäuden auftreten. Diesen Anscheinsbeweis habe der beklagte Abwasserverband nicht zu erschüttern vermocht.
Andere Ursachen für den Bakterieneintrag in das Brunnenwasser seien realitätsnah nicht gegeben gewesen. So hätten unter anderem keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass tatsächlich größere Mengen organischen Düngers im fraglichen Zeitraum in den Weinbergen ausgebracht worden waren.