Wer Nahrungsergänzungsmittel für Menschen verkauft, steht nicht im Wettbewerb mit Verkäufern von
Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos, so dass eine Abmahnung wegen fehlendem Wettbewerbsverhältnis
hier rechtsmissbräuchlich wäre. Der Abmahnende habe daher nicht nur keinen Anspruch auf
Erstattung von Abmahnkosten, sondern müsse auch die nach § 8 Abs. 4 Satz 2 UWG zur Verteidigung
erforderlichen Anwaltskosten erstatten.
Der Kläger betreibt einen Onlinehandel unter anderem mit Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos,
während der Beklagte ebenfalls im Onlineversand unter anderem Nahrungsergänzungsmittel für Menschen
verkauft. Der Kläger hatte in seinem Onlineshop eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwandt.
Der Beklagte hatte ihn deswegen abgemahnt und die Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten
verlangt. Der Kläger wiederum hatte seinerseits einen Anwalt beauftragt und will mit der
Klage den Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten erreichen. Er ist der Ansicht, dass die Abmahnung nicht nur
unberechtigt gewesen sei und deshalb keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten begründet
habe, sondern dass die Abmahnung auch rechtsmissbräuchlich gewesen sei, sodass ihm nach § 8 Abs.
4 Satz 2 UWG die zur Verteidigung erforderlichen Anwaltskosten zu erstatten seien.
Das Landgericht Köln hatte die Klage auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers
in erster Instanz abgewiesen, weil es die Abmahnung zwar für unberechtigt, aber nicht für rechtsmissbräuchlich
hielt. Dieser Rechtsauffassung hat sich das Oberlandesgericht Köln nicht angeschlossen,
sondern das klageabweisende Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Der Kläger erhält laut Urteil
gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 UWG Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen.
Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte die Abmahnung auf
einen Aspekt gestützt habe, der offensichtlich nicht geeignet sei, ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen.
Unternehmer, die Futter und Nahrungsergänzungsmittel für Geckos vertreiben, stünden offensichtlich
nicht mit Unternehmern, die Nahrungsergänzungsmittel für Menschen vertreiben, im Wettbewerb.
Aus dem offensichtlichen Fehlen des Wettbewerbsverhältnisses könne geschlossen werden, dass es
dem Beklagten nicht – und erst recht nicht in erster Linie – auf das Abstellen des Wettbewerbsverstoßes
angekommen sei.
Nach Ansicht des Gerichts habe sich der Beklagte offensichtlich nicht inhaltlich mit der Website des
Klägers befasst, weil ihm dann aufgefallen wäre, dass das Abstellen auf das Angebot von Nahrungsergänzungsmittel
zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses hier abwegig ist. Aus Sicht eines wirtschaftlich
denkenden Unternehmers konnte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung des Klägers die wirtschaftlichen
Interessen eines Shopbetreibers, der mit Geckos nichts zu tun hat, aber sonst eine Vielzahl
diverser Produkte vertreibt, nicht berühren. Dies gelte insbesondere für die Argumentation, dass beide
Nahrungsergänzungsmittel vertreiben würden. Triebfeder und das beherrschende Motiv für die Abmahnung
sei nicht die Unlauterkeit des gegnerischen Verhaltens und die eigene Betroffenheit als Mitbewerber
gewesen, sondern es hätten offensichtlich andere sachfremde Motive im Vordergrund gestanden,
so das Fazit des OLG. Es ließ die Revision nicht zu.