Für Getränke muss nicht mit einem Gesamtpreis inklusive Flaschenpfand geworben werden. Dies hat
das Oberlandesgericht Köln mit Urteilen vom 06.03.2020 entschieden (Az.: 6 U 89/19, GRUR-RS 2020,
4013, und 6 U 90/19). Damit unterlag ein Wettbewerbsverband mit seiner gegen zwei Handelsketten
gerichteten Klage nun auch in zweiter Instanz.
Der Wettbewerbsverband hatte die Beklagten dazu verpflichten wollen, bei der Werbung mit
pfandpflichtigen Getränken den Gesamtpreis inklusive Pfand anzugeben. Der Kläger war der
Auffassung, die Beklagten seien verpflichtet, bei der Bewerbung von Getränken einen Gesamtpreis
einschließlich des Pfandes anzugeben. Soweit nach § 1 Abs. 4 der Preisangabenverordnung (PAngV)
gerade kein Gesamtbetrag zu bilden sei, dürfe die Vorschrift mangels Grundlage im Recht der
Europäischen Union nicht mehr angewendet werden. Dies ergebe sich aus Art. 7 Abs. 4 lit c) und Art. 3
Abs. 5 der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG). Das Landgericht
Köln hatte die Klagen in zwei parallel geführten Verfahren abgewiesen.
Auch das OLG Köln folgte der Auffassung des Klägers nicht. Nach deutschem Recht (§ 1 Abs. 4 PAngV)
sei die Einbeziehung des Pfandes in den Gesamtpreis unzulässig. Es könne keinen lauterkeitsrechtlichen
Unterlassungsanspruch auslösen, dass die Beklagten das deutsche Recht eingehalten hätten. Zwar
habe die deutsche Vorschrift keine Grundlage im Recht der Europäischen Union. Sie sei jedoch
geltendes deutsches Recht und daher vom Gericht gerade auch im Hinblick auf das in Art. 20 Abs. 3
GG niedergelegte Rechtsstaatsprinzip anzuwenden. Der deutsche Gesetzgeber habe trotz der geltend
gemachten Bedenken bis heute keine Veranlassung gesehen, die Preisangabenverordnung zu ändern.
Das Gericht sei an das geltende Recht gebunden und nicht befugt, eine bestehende Vorschrift zu
ignorieren. Es könne sich insbesondere nicht aus der Rolle des Normanwenders in die einer
normsetzenden Instanz bewegen. EU-Richtlinien hätten keine unmittelbare Geltung in den EUMitgliedsstaaten
und eine richtlinienkonforme Auslegung von § 1 Abs. 4 PAngV sei nicht möglich.
Darüber hinaus ist das OLG Köln aber auch der Auffassung, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 4 der PAngV
außerhalb des vollharmonisierten Regelungsbereichs der europäischen Richtlinie über unlautere
Geschäftspraktiken stehe und vom deutschen Gesetzgeber nicht gestrichen werden musste. Die
Vorschrift verfolge den umweltpolitischen Zweck, Benachteiligungen von Mehrweggebinden
gegenüber Einweggebinden bei der Preisangabe zu vermeiden, weil andernfalls Mehrwegflaschen
teurer erschienen. Das OLG betont auch, dass die Preisauszeichnung gemäß § 1 Abs. 4 PAngV die
Interessen der Verbraucher wahrt und gerade nicht spürbar beeinträchtigt. Die separate Auszeichnung
von Warenpreis und zu zahlendem Pfand sei nicht nur marktüblich, sondern auch in hohem Maße
transparent. Sie trage erheblich dazu bei, Rechenfehler bei der Ermittlung des relevanten Warenpreises
ohne Pfand zu vermeiden. Der Auffassung einiger Landgerichte, wonach § 1 Abs. 4 PAngV nicht mehr
angewendet werden dürfe, sei nicht zu folgen. Es gebe keine tragende Begründung für die Forderung,
geltendes Recht zu ignorieren.
Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.