Betreiben Bäckereien auch ein Café, dürfen sie unbelegte Brötchen und Brote an Sonn- und Feiertagen auch länger als drei Stunden verkaufen. Das Oberlandesgericht München hat die geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen eine Bäckereikette verneint. Es hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Die Beklagte ist eine Bäckerei, die in ihren Filialen Bäckerei-Verkaufsstellen mit Sitzgelegenheiten zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort unterhält. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, verlangte von ihr, es zu unterlassen, an Sonn- und Feiertagen über eine Dauer von mehr als drei Stunden (unbelegte) Brötchen und Brote zu verkaufen. Sie monierte Verstöße gegen die Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes. Das Landgericht wies die Klage ab. Es sah die Verkäufe durch das Gaststättengesetz gedeckt. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 Gaststättengesetz dürfe der Schank- oder Speisewirt auch außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreiche, an jedermann über die Straße abgeben.
Das OLG München hat nun bestätigt, dass dem Kläger keine Unterlassungsansprüche gegen die beklagte Bäckerei zustehen. Die streitgegenständlichen Verkäufe von unbelegten Brötchen und Broten begründeten keinen Verstoß gegen die Regelungen des Ladenschlussgesetzes (§§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 12 LadSchlG) und der Sonntagsverkaufsverordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SonntVerkV), weil sie nach dem Gaststättengesetz (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG) erlaubt seien.
Die Beklagte betreibe in den jeweiligen Filialen ein Gaststättengewerbe, da in den Filialen Sitzgelegenheiten vorhanden seien, an denen die Kunden vor Ort Speisen und Getränke zu sich nehmen könnten. Es handle sich um sogenannte Mischbetriebe aus Ladengeschäft und Cafébetrieb. Dabei komme es auch nicht darauf an, welcher Teil überwiege. Ausreichend sei, dass die Bewirtungsangebote mit Sitzgelegenheiten in Bäckereibetrieben mit angeschlossenen Cafés auch tatsächlich genutzt würden.
Auch die weiteren Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des Gaststättengesetzes lägen vor, so das OLG weiter. Insbesondere könne sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei den an der Verkaufstheke verkauften Backwaren nicht um „zubereitete Speisen“ im Sinn des Gaststättengesetzes handeln würde. Denn bei den von der Beklagten hergestellten Brote und Brötchen handele es sich um verzehrfertige Nahrungsmittel, deren Rohstoffe durch den Backvorgang zum Genuss verändert worden seien. Die Brote und Brötchen würden auch im jeweiligen Betrieb der Beklagten verabreicht. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass die Gäste eines Cafés mit angeschlossener Bäckerei dort auch unbelegte Brötchen und/oder Brot und sonstige Backwaren bestellen können, etwa im Rahmen eines Frühstücks. Solange es sich bei dem Straßenverkauf nicht um größere Mengen handle, sei davon auszugehen, dass die verkaufte Ware auch zum alsbaldigen Verzehr beziehungsweise Verbrauch bestimmt sei.