Ein Hund ist im Rahmen von Trennung und Scheidung zwar grundsätzlich als „Hausrat“ einzuordnen, der nach Billigkeit (§ 1361a BGB) zu verteilen ist. Berücksichtigt werden muss aber, dass es sich um ein Lebewesen handelt. Maßgeblich sei aus Gründen des Tierschutzes, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist.
Die Eheleute aus Osnabrück hatten den Hund „Dina“ im Juni 2013 erworben. Anfang Januar 2016 trennten sie sich. Die Ehefrau verzog nach Schleswig-Holstein. „Dina“ verblieb zunächst beim Ehemann in Osnabrück. Im Jahr 2018 wollte die Ehefrau vor Gericht von ihrem Ehemann die Herausgabe des Hundes erstreiten. In dem entschiedenen Fall ging es um die Vorfrage, ob die Ehefrau für das Gerichtsverfahren Verfahrenskostenhilfe beanspruchen kann.
Der Senat sah für diesen Rechtsstreit keine Erfolgsaussichten. Der Hund sei zwar grundsätzlich als „Hausrat“ einzuordnen, der nach Billigkeit zu verteilen ist, bei der Zuteilung müsse aber dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich um ein Lebewesen handelt. Das gesetzgeberische Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz müsse berücksichtigt werden.
Dabei sei insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, dass Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen und unter dem Verlust eines Menschen leiden könnten. Es sei daher darauf abzustellen, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgt, gepflegt und beschäftigt hat, wer also die Hauptbezugsperson des Tieres sei. Im konkreten Fall war dies nach der Auffassung des Senats der Ehemann – und zwar unabhängig von der Frage, wer sich während der Ehezeit besonders um „Dina“ gekümmert hatte. Denn das Tier lebe jetzt schon seit über 2 1/2 Jahren beim Ehemann, so dass davon auszugehen sei, dass dieser sich zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt habe. Eine Trennung vom Ehemann erscheine daher mit dem Wohl des Tieres nicht vereinbar, zumal Mängel in der Versorgung des Hundes nicht erkennbar seien. Die Ehefrau könne „Dina“ daher nicht herausverlangen.