Entspricht die Preisauszeichnung für Waren in Pfandbehältnissen einer gültigen nationalen Vorschrift,
kann die Werbung mit einer solchen Preisauszeichnung nicht verboten werden. Dies gilt auch dann,
wenn diese Vorschrift europarechtswidrig ist und deshalb nicht mehr angewendet werden darf. Damit
müsse das Pfand in einer Werbebroschüre nicht in den Gesamtpreis eingerechnet werden. Das Oberlandesgericht Schleswig ließ die Revision zu.
Der Kläger im konkreten Fall ist ein Verein, der die Einhaltung der Wettbewerbsregeln überwacht. Die
Beklagte vertreibt Lebensmittel. In einer Werbebroschüre bewarb sie im Herbst 2018 unter anderem
Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern. Das Pfand war in die angegebenen Preise
nicht eingerechnet, sondern mit dem Zusatz „zzgl. … € Pfand“ angegeben. Der Kläger hält dies für unzulässig. Er meint, nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung (PAngV) müsse der Gesamtpreis angegeben werden. Er nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung der beanstandeten Werbung in Anspruch. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und verweist auf die Ausnahmevorschrift des § 1
Abs. 4 PAngV, wonach das Pfand gesondert ausgewiesen werden muss. Das Landgericht Kiel hatte der
Klage stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten vor dem OLG hatte jetzt Erfolg. Der Sechste Zivilsenat hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu.
Die Werbung mit der beanstandeten Preisauszeichnung sei nicht wettbewerbswidrig. Sie entspreche der
Vorschrift des § 1 Abs. 4 PAngV. Hierauf könne sich die Beklagte auch berufen, obwohl § 1 Abs. 4 PAngV
europarechtswidrig sei und deshalb nicht mehr angewendet werden dürfe.
Es könne offenbleiben, ob das Pfand überhaupt ein Bestandteil des nach § 1 Abs. 1 PAngV anzugebenden Gesamtpreises ist. Selbst wenn das so wäre, könne sich die Beklagte für ihre Preisauszeichnung
auf § 1 Abs. 4 PAngV berufen. Die Vorschrift verstoße zwar gegen Europarecht, denn nationale Vorschriften zu Preisangaben müssten mit den Vorgaben aus EU-Richtlinien in Einklang stehen. § 1 Abs. 4
PAngV könne jedoch weder auf die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken noch auf
die europäische Preisangaben-Richtlinie zurückgeführt werden. § 1 Abs. 4 PAngV sei deshalb richtlinienwidrig, was zur Folge habe, dass ein Gericht die Vorschrift nicht mehr anwenden dürfe.
Gleichwohl sei sie geltendes Recht und deshalb für den Einzelnen bindend und von ihm zu beachten.
Die Preisauszeichnung der Beklagten entspreche somit dem, was das Recht von ihr verlangt. Ein rechtlich gebotenes Verhalten könne aber niemals die Grundlage für eine Verurteilung sein, in der unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben werde, dieses Verhalten zu unterlassen. Eine solche Verurteilung wäre mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren, denn wer sich rechtstreu verhalte,
müsse die Gewissheit haben, dafür nicht belangt zu werden. Die Folge des Widerspruchs zwischen der
Nichtanwendbarkeit und der Gültigkeit des § 1 Abs. 4 PAngV könne deshalb nur die Abweisung der
Unterlassungsklage sein.