Die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall w. V. hat sich erfolgreich gegen die
Benutzung ihrer Kollektivmarken „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“
durch ein Nicht-Mitglied zur Wehr gesetzt. Das Oberlandesgericht Stuttgart geht in seinem
Urteil vom 25.07.2019 von einer unlauteren Ausnutzung des guten Rufs der beiden
Kollektivmarken durch das beklagte fleischverarbeitende Unternehmen aus (Az.: 2 U 73/18).
Die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall w. V., in der rund 1.450
landwirtschaftliche Betriebe zusammengeschlossen sind, ist Inhaberin der Kollektivmarken
„Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“. Deren Benutzung ist den
Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft gestattet, wenn diese die Erzeugerrichtlinien einhalten.
Diese stellen besondere Anforderungen an die Zucht, Haltung, Fütterung, den Transport und
die Schlachtung der Tiere.
Der Beklagte betreibt in der Region Hohenlohe ein fleischverarbeitendes Unternehmen. Er ist
nicht Mitglied der Erzeugergemeinschaft, bot aber die von ihm hergestellten Fleischprodukte
unter den Bezeichnungen „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ an. Die
Erzeugergemeinschaft verlangt deshalb von ihm Unterlassung der Benutzung dieser
Bezeichnungen, sowie Auskunft und Schadenersatz. Das Landgericht Stuttgart hatte die
Klage abgewiesen.
Laut OLG Stuttgart stehen der Erzeugergemeinschaft die geltend gemachten Ansprüche
wegen der Verletzung ihrer beiden Kollektivmarken zu. Zwar dürften Herkunftsangaben und
beschreibende Bezeichnungen, die Inhalt einer Kollektivmarke seien, auch von Personen
verwendet werden, die nicht Inhaber der Kollektivmarke oder dessen Mitglieder seien. Dies
gelte jedoch nur dann, wenn die Benutzung nicht gegen die guten Sitten beziehungsweise die
anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe verstoße.
Ein solcher Verstoß liege hier vor, weil der Beklagte die mit den Kollektivmarken voll
übereinstimmenden Bezeichnungen „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“
verwende, ohne deutlich zu machen, dass er weder der Erzeugergemeinschaft angehöre noch
in Verbindung zu dieser stehe. Es bestehe daher die Gefahr, dass die angesprochenen
Verbraucher die Produkte des Beklagten mit der Erzeugergemeinschaft gedanklich in
Verbindung brächten. Zugleich nutze der Beklagte durch die Verwendung der beiden
Bezeichnungen den guten Ruf der beiden Kollektivmarken, den diese im Großraum Stuttgart
genössen, in unlauterer Weise aus.
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.