Der Inhaber eines Kamelhofs muss einer Frau, die während eines Ausritts vom Kamel stürzte und dabei schwere Verletzungen erlitt, 70.000 Euro Schmerzensgeld und rund 21.000 Euro Verdienstausfall zahlen. Der Kamelhalter könne sich nicht nach § 833 Satz 2 BGB exkulpieren, da ein Kamel kein Haus- und Nutztier sei.

Die Klägerin, eine Ärztin, unternahm mit ihrer Mutter bei der beklagten Kamelfarm einen einstündigen Kamelausritt. Dabei lief der Inhaber des Kamelhofs zwischen den beiden Kamelen und führte diese an einer Kette. Die Kamele wurden angehalten, als die Gruppe einige Hunde und ihre Halter passierte. Beim Weiterlaufen erschraken die Kamele aufgrund einsetzenden Hundegebells, liefen nach vorne und vollführten an der Führungsleine eine abrupte Linkswendung. Dadurch stürzte die damals 27- jährige Klägerin und fiel aus einer Sitzhöhe von 1,87 Metern kopfüber zu Boden. Sie erlitt unter anderem schwere Kopfverletzungen sowie erhebliche Einschränkungen in ihrer Erwerbstätigkeit. Das Landgericht sprach der Klägerin unter anderem 50.000 Euro Schmerzensgeld und Verdienstausfall von rund 21.000 Euro zu.

Das OLG hat das Schmerzensgeld auf 70.000 Euro erhöht und den der Klägerin zugesprochenen Schadensersatz für den Verdienstausfall im Wesentlichen bestätigt. Der Anspruch folge aus der Tierhalterhalterhaftung gemäß § 833 Satz 1 BGB. Der Kamelhalter könne sich nicht nach § 833 Satz 2 BGB exkulpieren, da es sich bei dem Kamel nicht – jedenfalls nicht in Deutschland, wo die Kamelhaltung sehr selten sei – um ein Haus- und Nutztier handle. Somit könne sich der Kamelführer nicht auf das Privileg des Haustierhalters, sich durch Nachweis pflichtgemäßen Verhaltens von der Haftung zu befreien, berufen.

Laut OLG kann sich der Beklagte daneben aber auch deshalb nicht entlasten, weil er die bei der Beaufsichtigung der Kamele erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet habe. Vielmehr sei der Kamelführer gleich einem Fahrzeuglenker für die Sicherheit der Reiterin, die das Kamel nicht selbst gelenkt habe, verantwortlich und habe nicht allein beide Kamele mit Führkette am Strick führen dürfen. So habe er nicht so gut auf die beiden Tiere einwirken und die Reiterin nicht vor Gefahren durch die Schreckreaktionen der Kamele schützen können.

Die Klägerin treffe auch kein Mitverschulden etwa wegen des Nichttragens eines Helmes, so das OLG weiter. Der Beklagte habe davon abgeraten und sich dadurch insbesondere sorgfaltswidrig verhalten.