Einem Fluggast wurde zu Recht verboten, 272 Gramm Mozzarella, 155 Gramm Krabbensalat und 140 Gramm Heringssalat im Handgepäck mitzuführen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und die Vorinstanz bestätigt. Es handele sich um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen, die nach dem EU-Verordnungsrecht über die Kontrolle des Handgepäcks nur unter engen Voraussetzungen befördert werden dürften.

Laut OVG hatte die Bundespolizei dem Kläger im März 2013 am Flughafen Berlin-Tegel zu Recht untersagt, 272 Gramm Büffelmozzarella, 155 Gramm Nordseekrabbensalat und 140 Gramm „Flensburger Fördetopf“ im Handgepäck zu transportieren. Es handele sich nach dem in Deutschland unmittelbar geltenden europäischen Verordnungsrecht über die Kontrolle des Handgepäcks bei den Lebensmitteln um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen. Derartige Mischungen dürften allenfalls in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befördert werden. Diese Vorgaben, die hinreichend bestimmt seien, habe der Kläger nicht eingehalten. Die Bundespolizei sei auch nicht verpflichtet gewesen, die mitgeführten Lebensmittel auf das Vorhandensein von Flüssigsprengstoff zu untersuchen.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.3.2017 – OVG 6 B 70.15