Nach Wildunfällen müssen Autofahrer nicht für Kosten aufkommen, die durch die Beseitigung der Tierkadaver entstehen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entscheiden. Die Richter wiesen die Berufungen der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr gegen drei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hannover zurück.
In den Landkreisen Hameln-Pyrmont und Göttingen sowie in der Region Hannover waren Autofahrer mit einem Wildschwein beziehungsweise mit Rehen zusammengestoßen. Dabei kamen die Tiere ums Leben. Die Straßenbehörde beauftragte in allen drei Fällen Fachunternehmen mit der Beseitigung und Entsorgung der Kadaver. Anschließend stellte die Behörde den Autofahrern Kostenbescheide zu, und zwar in Höhe von etwa 130, 150 und 400 Euro.
Die Behörde berief sich auf eine Vorschrift aus dem Bundesfernstraßengesetz, wonach Fahrzeughalter für von ihnen verursachte Straßenverunreinigungen aufkommen müssen. Wie schon das Verwaltungsgericht Hannover entschied das OLG, dass ein im Straßenraum liegengebliebenes Reh oder Wildschwein keine Verunreinigung im Sinne der genannten Vorschrift darstelle. Insofern bestehe für die Autofahrer auch keine Pflicht zur Kostenübernahme.
OVG Lüneburg, Urteil v. 22.11.2017 – 7 LC 34/17 und andere