Der Landkreis Lüneburg darf Hygieneberichte der Lebensmittelüberwachung auf der Grundlage des
Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) an Nutzer der Online-Plattform „Topf Secret“ herausgeben.
Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Eilverfahren entschieden und die
Beschwerde eines Gastronomiebetriebs damit zurückgewiesen.
Über die Online-Plattform „Topf Secret“ der Verbraucherorganisation Foodwatch und der
Transparenz-Initiative „FragDenStaat“ können Verbraucher die Ergebnisse von Hygienekontrollen in
Restaurants, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben bei den zuständigen Aufsichtsbehörden
abfragen. Die Plattform bietet zugleich die Möglichkeit, die Berichte im Internet zu veröffentlichen. Auf
eine entsprechende Anfrage im Rahmen der Kampagne hatte der Landkreis Lüneburg entschieden,
die erbetenen Kontrollberichte über einen in der Lüneburger Innenstadt ansässigen
Gastronomiebetrieb an eine Verbraucherin herauszugeben. Die Berichte enthalten Angaben zu
verschiedenen Mängeln der Betriebshygiene, die Verstöße gegen das Lebensmittelrecht darstellen.
Den gegen die Herausgabe von dem betroffenen Betrieb gestellten Eilantrag lehnte das
Verwaltungsgericht Lüneburg ab. Dagegen legte der Betrieb Beschwerde ein. Das OVG hat die
Beschwerde zurückgewiesen. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verpflichte die zuständigen Behörden,
derartige Berichte den Verbrauchern auf Anfrage unverzüglich zugänglich zu machen. Der
Gesetzgeber strebe damit eine umfängliche Information der Marktteilnehmer über Rechtsverstöße an.
Mit dieser Zielsetzung sei es auch vereinbar, dass Verbraucher die Informationen im Internet
veröffentlichten, um sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Interesse des betroffenen
Betriebes, dass den Verbrauchern Hygienemängel und andere Rechtsverstöße verborgen bleiben, sei
demgegenüber weniger schutzwürdig.