Die Erhebung von Gebühren für lebensmittelrechtliche amtliche Regelkontrollen ist weitgehend rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Urteilen vom 27.9.2017 in acht Berufungsverfahren entschieden. Der Betrieb eines Lebensmittelunternehmens gebe einen hinreichenden Anlass für solche Kontrollen.
Nach Nr. VI.2.4.2 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) werden Verwaltungsgebühren für sogenannte lebensmittelrechtliche amtliche Regelkontrollen (planmäßige Routinekontrollen) im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs erhoben, die ab dem 3.12.2014 in bestimmten Lebensmittelunternehmen (insbesondere Supermärkten, Gaststätten und Hotels) von den Verbraucherschutzämtern der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der Region Hannover durchgeführt werden. Die Häufigkeit dieser jedenfalls ohne konkret-aktuelle Auffälligkeiten in dem jeweiligen Lebensmittelunternehmen durchgeführten Kontrollen bestimmt sich nach einem Punktsystem. Dieses berücksichtigt insbesondere Größe, Risikopotential und bisherige lebensmittelrechtliche Beanstandungen sowie die sonstige Regelbefolgung dieser Unternehmen.
Die Kläger hatten sich gegen die Heranziehung zu solchen Gebühren für die von ihnen betriebenen Lebensmittelunternehmen gewandt. Sie hielten die Gebührenerhebung für die zuvor aus Steuermitteln finanzierten Routinekontrollen, die „anlasslos“ erfolgten, gemessen an unions-, bundes- und landesrechtlichen Vorschriften schon dem Grunde nach für rechtswidrig und den entsprechenden Gebührentatbestand deshalb für unwirksam. Darüber hinaus zogen sie die Rechtmäßigkeit der Verordnungsregelungen zur Gebührenhöhe und der Gebührenfestsetzung im konkreten Einzelfall in Zweifel.
Das OVG hat die Erhebung von Gebühren für lebensmittelrechtliche amtliche Regelkontrollen auf Grundlage der GOVV weitgehend für rechtmäßig erachtet. Lebensmittelunternehmer dürften danach zu den Kosten für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen im Rahmen der Lebensmittelüberwachung herangezogen werden. Ein Lebensmittelunternehmer gebe mit dem Betrieb eines Lebensmittelunternehmens einen hinreichenden Anlass für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen. Die Heranziehung zu diesen Kosten auf der Grundlage der GOVV sei auch mit höherrangigen unions-, bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vereinbar. Die Kosten umfassten nach dem Zeitaufwand bemessene, für kleine und mittlere Betriebe auf einen Höchstsatz begrenzte Gebühren für die Kontrolle, einen Zuschlag für An- und Abfahrten sowie Auslagen.
Rechtswidrig und damit unwirksam sei lediglich eine Regelung zur Ermittlung des jeweils erforderlichen Zeitaufwandes bei An- und Abfahrten zu mehreren Kostenschuldnern, so das OVG. Die in § 3 Abs. 2 Satz 3 GOVV insoweit vorgesehene Ermittlung „nach billigem Ermessen“ sei nicht hinreichend bestimmt.
OVG Lüneburg, Urteile vom 27.09.2017 in den Sachen 13 LC 146/16; 13 LC 210/16; 13 LC 218/16; 13 LC 219/16; 13 LC 233/16; 13 LC 234/16; 13 LC 245/16;13 LC 118/17