Die Bewohnerin eines stationären Pflegeheims hat keinen Anspruch auf Pflegewohngeld für ihre Betreuung, wenn ihr Ehemann Alleineigentümer eines Hauses ist, aus dessen Verwertung die Investitionskosten gedeckt werden könnten. Dies gilt auch, wenn die Heimbewohnerin nicht berechtigt ist über das Haus zu verfügen und ihr Ehemann sich weigert, den Wert des Hauses zur Deckung der Kosten ihrer Pflege einzusetzen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden und die Klage der inzwischen verstorbenen Heimbewohnerin aus Recklinghausen abgewiesen.

Denn Pflegewohngeld werde nur gewährt, so das OVG, wenn das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehepartners zur Finanzierung der Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreiche. Die Heimbewohnerin habe zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht von ihrem Ehemann getrennt gelebt, so dass dessen Vermögen zu berücksichtigen sei. So stelle das Haus des Ehemannes verwertbares Vermögen dar, das der  Bewilligung von Pflegewohngeld entgegenstehe. Daran ändere auch nichts, dass das Haus im Alleineigentum ihres Ehemannes gestanden habe und die Heimbewohnerin darüber nicht habe verfügen können. Das Haus sei auch nicht deshalb unverwertbares Vermögen, weil der Ehegatte sich geweigert habe, es zur Deckung der Kosten der Pflege seiner Ehefrau einzusetzen.

Zwar dürfte der Gesetzgeber von der Annahme ausgegangen sein, dass nicht getrennt lebende Ehegatten für einander einstünden. Dafür, dass der Gesetzgeber bei einem Versagen dieser Einstandsgemeinschaft von einer Berücksichtigung auch des Vermögens des Ehegatten absehen wollte, bestünden aber keine Anhaltspunkte. Die Berücksichtigung des Hauses als verwertbares Vermögen stelle auch trotz der Weigerung des Ehemannes keine unzumutbare Härte dar, so das Gericht abschließend.

Kommentar: Das Urteil hat deswegen weitreichende Bedeutung, weil es auch auf familienrechtliche Sachverhalte Auswirkung hat. Der nicht getrennte Ehemann/Ehefrau hat bei eigenem Vermögen im Rahmen der Einstandsgemeinschaft zumindest auch die Kosten zur Finanzierung der Investitionskosten einer/eines Heimbewohners/in zu tragen. Dies gilt also auch dann, wenn beispielsweise der Ehemann einen großen landwirtschaftlichen Betrieb mit schlossartigen Immobilien besitzt. Er kann sich dann nicht auf sein „spärliches“, jährliches Einkommen berufen, sondern muss einen Teil seines Vermögens verwerten.