Ein Markthändler, der einen Obst- und Gemüsestand auf dem Wochenmarkt am Dom in Münster von einer früheren Standplatzinhaberin unerlaubt übernommen hatte, ist mit seinem Eilantrag auf Duldung des Standbetriebs auch in zweiter Instanz gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat am 2.11.2017 bestätigt, dass dem Antragsteller die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit fehle.

In Bezug auf die fehlende Zuverlässigkeit führt das OVG aus, der Antragsteller habe auf dem Wochenmarkt für mehr als eineinhalb Jahre ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis regelmäßig eigenverantwortlich den von der früheren Inhaberin übernommenen Standplatz betrieben und seine Verantwortlichkeit gegenüber der Marktaufsicht nicht offen gelegt, sondern sei wahrheitswidrig als bloßer Mitarbeiter aufgetreten. Deshalb seien Beschwerden wegen unzulässigen lautstarken Anpreisens von Waren mehr als eine Stunde vor Marktende und wegen der Nichteinhaltung der Verkaufszeiten zunächst nicht dem Antragsteller, sondern der früheren Standplatzinhaberin vorgehalten worden.

Außerdem habe der Antragsteller mehrfach Erdbeeren aus der Region Vechta unter Verstoß gegen eine strafbewehrte Verbraucherschutzvorschrift zumindest irreführend als Münsterländer Erdbeeren verkauft, die der Lieferant auf ausdrückliche Anforderung des Antragstellers mit dem Zusatz „Münsterländer“ auf dem Lieferschein geliefert habe, so das OVG weiter. Auch wenn die Erdbeeren aus dem „Oldenburger Münsterland“ gestammt hätten, hätten sie auf dem Wochenmarkt in Münster, wo unter Münsterland ohne den Zusatz „Oldenburger“ die Region um die Stadt Münster verstanden werde, nicht mit der Herkunftsbezeichnung „Münsterländer“ verkauft werden dürfen.

Der Versuch des Antragstellers, die aktenkundigen Rechtsverstöße trotz ihrer Dauer und Häufung im Wesentlichen mit Blick auf das behauptete Fehlverhalten anderer Standplatzbetreiber sowie wegen seiner Unerfahrenheit mit dem deutschen Recht als weniger gewichtig erscheinen zu lassen, steht laut OVG der Annahme entgegen, der Antragsteller werde sich künftig rechtstreu verhalten. Da ein etwaiges Fehlverhalten anderer Markthändler jedenfalls nicht die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründe, müsse den vom Antragsteller ‒ auch über die örtlichen Medien ‒ gegen die Stadt erhobenen schweren Vorwürfen, sie übe die Marktaufsicht nicht ordnungsgemäß und diskriminierend aus, nicht weiter nachgegangen werden. Die mit dem Antrag angestrebte Duldung eines voraussichtlich unzuverlässigen Bewerbers könne jedenfalls nicht zu einer verbesserten Einhaltung der Marktregeln führen.

OVG Münster, Beschluss v. 2.11.2017 – 4 B 891/17