Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass die Verbraucherzentrale NRW nach dem Verbraucherinformationsgesetz keinen Anspruch darauf hat, dass die Lebensmittelüberwachungsbehörden die im Rahmen der Risikobeurteilung von Gastronomiebetrieben ermittelten Punktwerte herausgeben. Die Verbraucherzentrale setzt diese in ein „Gastro-Kontrollbarometer“ um, das sie im Internet veröffentlicht.
Die beklagten Städte Duisburg und Bielefeld führen zur Ermittlung der Kontrollhäufigkeit von Gastronomiebetrieben sogenannte risikoorientierte Kontrollen durch. Dabei verwenden sie ein Beurteilungssystem, wonach in verschiedenen Kategorien durch einen Lebensmittelkontrolleur(in) Punkte vergeben werden. Je größer die Punktzahl ist, desto höher ist die Risikoeinstufung des Betriebs und desto häufiger sollen behördliche Kontrollen erfolgen. Zu den zu beurteilenden Kategorien gehören u.a. die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen, Mitarbeiterschulung, Eigenkontrolluntersuchungen, bauliche Beschaffenheit oder Personalhygiene.
Gefördert durch das nordrhein-westfälische Verbraucherschutzministerium, beantragte die zu den Verfahren jeweils beigeladene Verbraucherzentrale bei den Städten Duisburg und Bielefeld die laufende Herausgabe des Gesamtpunktwertes für sämtliche Gastronomiebetriebe in Duisburg und Bielefeld. Sie ordnet die Punktwerte sodann drei Ergebnisstufen in den Farben grün, gelb und rot („Ampelsystem“) zu und zeigt auf ihrer Internetseite sowie in einer App die Bewertung auf einem horizontalen Balkendiagramm in den Ampelfarben an. Gegen die Herausgabe der Punktwerte an die Verbraucherzentrale hatten mehrere Gastronomiebetreiber aus Duisburg und Bielefeld geklagt.
Der 13.Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit insgesamt neun Urteilen die erstinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Minden im Ergebnis bestätigt. Die Weitergabe der von der Verbraucherzentrale nachgefragten Informationen -insbesondere Name und Anschrift des Gastronomiebetriebs sowie der im Rahmen der Risikobeurteilung ermittelte Punktwert – finde im Verbraucherinformationsgesetz keine rechtliche Grundlage.
Das Ergebnis der behördlichen Risikobeurteilung in Form eines Punktwerts sei keine Information, zu der nach diesem Gesetz Zugang zu gewähren wäre. Der Wert gebe keine Auskunft über konkret festgestellte Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Es handele sich auch nicht um eine Auswertung einer behördlichen Überwachungsmaßnahme. Der Punktwert lasse auch keine Rückschlüsse auf konkrete Ergebnisse der Betriebskontrolle zu; eine Weitergabe des Werts entspreche aus diesem Grund auch nicht dem Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, Transparenz zu schaffen. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
OVG Münster, Urteile v. 12.12.23016 – 13 A 946/15 u.a. (I. Instanz: VG Düsseldorf 26 K 5722/13 u.a.), 13 A 2059/15 (I. Instanz: VG Minden 9 K 2547/13)