Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) darf Schlachtbetrieben grundsätzlich nicht die Verwaltungsgebühren zur Kontrolle der Klassifizierungsunternehmen auferlegen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster in zwei verbundenen Verfahren (Az.: 9 A 2655/13; 9 A 127/14) geurteilt.
Das LANUV überwacht stichprobenartig die Einhaltung des Fleisch- und Handelsklassengesetzes sowie der Verordnung (EG) 1249/2008 in Schlachtbetrieben. Bei diesen Marktordnungskontrollen werden die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schnittführung, die korrekte Gewichtsfeststellung und die Feststellung der Handelsklasse des Schlachtguts geprüft, die direkten Einfluss auf die Preise des Schlachtviehs haben. Die Klassifizierung nach europaweit einheitlichen Maßstäben soll der Stabilisierung und Transparenz des Markts sowie der Sicherung eines angemessenen Lebensstandards der landwirtschaftlichen Bevölkerung dienen.
Sie wird von selbstständigen, weisungsunabhängigen Klassifizierungsunternehmen vorgenommen, die einer besonderen behördlichen Zulassung bedürfen und nur besonders fachkundige, lizensierte Mitarbeiter beschäftigen dürfen. Das LANUV kontrolliert die Arbeit dieser Mitarbeiter in den Schlachtbetrieben und erhebt dafür von den Schlachtbetrieben Gebühren. Die Kontrollen sind unionsrechtlich vorgeschrieben, aber nur in Nordrhein-Westfalen und inzwischen auch in Niedersachsen gebührenpflichtig. Zwei Schlachtbetriebe aus Westfalen klagten erfolglos gegen die Heranziehung zu den Gebühren und legten Berufung ein.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Klägern auf ihre Berufungen hin Recht gegeben. Ungeachtet der Vereinbarkeit der Erhebung von Verwaltungsgebühren mit dem Unionsrecht seien die für die Gebührenbescheide herangezogenen Tarifstellen 16a.8.5.1 und 16a.8.5.2 des Allgemeinen Gebührentarifs in Bezug auf die anlasslosen Routinekontrollen nichtig, weil der von 165 Euro bis 11.000 Euro reichende Gebührenrahmen nicht mit dem allein berücksichtigungsfähigen Verwaltungsaufwand übereinstimme, der mit der Durchführung der Kontrollen verbunden sei. Da die zweimal im Vierteljahr stichprobenartig durchzuführenden Kontrollen jeweils nur wenige Stunden dauerten, lägen die Kosten in den meisten Fällen im Bereich bis 400 Euro.
Selbst die vollständige Kontrolle eines großen Schlachthofs würde nach den Angaben des LANUV nur Kosten von 4.400 Euro verursachen. Davon abgesehen sei es auch fehlerhaft, die Schlachtbetriebe zu Verwaltungsgebühren im Hinblick auf die Kontrolle der Klassifizierungsunternehmen heranzuziehen. Die Schlachtbetriebe seien zwar verpflichtet, das Schlachtgut durch einen neutralen Dritten klassifizieren zu lassen. Die ordnungsgemäße Klassifizierung als solche falle aber in erster Linie in den originären Verantwortungsbereich des jeweiligen Klassifizierungsunternehmens.
OVG Münster, Urteil v. 14.2.2017 – 9 A 2655/13; 9 A 127/14