Die der Samtgemeinde Sögel (Landkreis Emsland) erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung
eines Bestattungswaldes ist vorläufig rechtmäßig. Das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat mit Beschluss vom 17.4.2019 die vorinstanzliche
Eilentscheidung bestätigt und damit eine Beschwerde der örtlichen Jagdgenossenschaft
zurückgewiesen.
Eine Jagdgenossenschaft, zu deren Jagdbezirk die fragliche Waldfläche bislang gehört, hatte
in einem Eilverfahren die vorläufige Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung zur
Einrichtung des Bestattungswaldes beantragt. Nach Ablehnung ihres Antrags durch das
Verwaltungsgericht legte die Jagdgenossenschaft Beschwerde ein.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung
nunmehr umfassend, nicht nur mit Blick auf Belange der Jagdgenossenschaft, geprüft und
bejaht. Weder ein für das Gebiet bestehender Bebauungsplan zur Freihaltung der Landschaft,
noch der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde stünden dem Vorhaben voraussichtlich
entgegen. Das Vorhaben weise keine Komplexität auf, die die Aufstellung eines
Bebauungsplans erfordert hätte.
Artenschutz- und bodenschutzrechtliche Verbote seien nicht verletzt, so das OVG weiter.
Belange der Jagdgenossenschaft stünden dem im Außenbereich privilegierten Vorhaben
ebenfalls nicht entgegen. Dass sich ihr Jagdbezirk um das Vorhabengebiet verringern werde,
müsse sie hinnehmen. Unzumutbare Beeinträchtigungen der Bejagungsmöglichkeit des
verbleibenden Bezirks vermochte der Senat nicht zu erkennen.