Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW (Vorinstanz: VG Düsseldorf, 16 L 2978/18) hat zu den Fragen der Befristung, Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit § 40 Abs. 1a LFGB Stellung genommen und sich darüber hinaus zum Prüfungsumfang (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geäußert.
Kern des Streits war eine Veröffentlichung aus Oktober 2018 (Höchstmengenüberschreitung/Kulturheidelbeeren) auf der Internetplattform „lebensmitteltransparenz.nrw.de“. Das OVG greift in seiner Entscheidung den Beschluss des BVerfG auf und stellt zunächst klar, dass § 40 Abs.1a LFGB die Grundlage für eigenverantwortliche Konsumentscheidungen der Verbraucher schaffen soll.
Im Hinblick auf die Befristung heißt es in Rn. 28: „(…) ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 zu erwarten, dass die zuständigen Behörden § 40 Abs. 1a LFGB in der Übergangszeit im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen anwenden.“ und in Rn. 30 „(…) dass die verfassungskonforme Anwendung der Norm (auch) in der Übergangszeit einer einzelfallbezogenen Befristungsentscheidung der zuständigen Behörde bedarf.“
Der Auffassung der Antragsgegnerin, wonach mit der automatisch eintretenden Löschung zum 30. April 2019 eine Regelung über die Dauer der Veröffentlichung getroffen sei und auch das BVerfG eine Löschfrist von 12 Monaten für angemessen halte (vgl. Rn. 31), widerspricht der Senat deutlich: „Zum einen nennt und billigt das Bundesverfassungsgericht eine Veröffentlichungsdauer von 12 Monaten im Beschluss vom 21. März 2018 als bisher von den Behörden im Erlasswege höchstens bestimmte Frist. Damit hat es lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine 12 Monate überschreitende Veröffentlichungsdauer nicht in Betracht kommt, aber nicht erklärt, dass jede diesen zeitlichen Rahmen einhaltende Veröffentlichungsdauer auch in jedem Einzelfall angemessen ist. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass der aufgrund des von der Antragsgegnerin angeführten Erlasses eintretenden automatischen Löschung die vom Bundesverfassungsgericht für erforderlich gehaltene Gewichtung und Abwägung der jeweils bedeutenden Belange und Parameter zu Grunde liegt“ (Rn. 31).
Jenseits der Fristfrage verkenne die Antragsgegnerin auch den Zweck der Abhilfemitteilung (vgl. Rn. 37) und auch die mit der Angabe „Hersteller / Importeur / Inverkehrbringer / Verantwortlicher für die Kennzeichnung“ versehene Nennung des Betriebs sei zu unbestimmt, da sie keinen Rückschluss darauf zulasse, „in welcher dieser Rollen die Antragstellerin auf dem Markt tätig und für die veröffentlichte Höchstmengenüberschreitung verantwortlich ist“ (Rn. 44).
Abschließend geht der Senat noch auf die Besonderheiten von Saisonware ein und erklärt, dass eine „erzieherische Wirkung“(Rn. 46) neben dem Primärzweck der Informationsvermittlung als gering einzustufen sei.