Das Veterinäramt des Kreises Rendsburg-Eckernförde kann den Transport von Rindern zu einer Sammelstelle in Niedersachsen und darüber hinaus nach Marokko nicht aus tierschutzrechtlichen Gründen verbieten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig mit Beschluss vom 29.3.2019 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden.

Antragsteller war ein Rinderzuchtunternehmen, die Rinderzucht Schleswig-Holstein. Sie wehrte sich mit ihrem Eilantrag gegen das verfügte Verbot, den geplanten Transport von neun Rindern zur Sammelstelle nach Lünne in Niedersachsen durchzuführen. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde hatte sein Verbot auf tierschutzrechtliche Erwägungen gestützt und den Sofortvollzug angeordnet. Es sei zu befürchten, dass der Weitertransport nach Marokko von den niedersächsischen Veterinärbehörden genehmigt werde und dass die Tiere dann sowohl während des langen Transports als auch in Marokko selbst tierschutzwidrig behandelt würden. Sollte der Weitertransport nicht genehmigt werden, sei schon der Transport nach Niedersachsen zu untersagen, weil er unnütz sei. Das VG gab dem Eilantrag statt. Dagegen legte der Kreis Beschwerde ein.

Das OVG hat sich der Auffassung des VG angeschlossen und die Beschwerde zurückgewiesen. Soweit der Transport von Niedersachsen nach Marokko untersagt werde, fehle es bereits an der Zuständigkeit schleswig-holsteinischer Behörden. Diese liege ausschließlich beim Land Niedersachsen und deren Behörden. Da im Übrigen ungewiss sei, wie die niedersächsische Veterinärbehörde entscheide, könne auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit angenommen werden, dass Tierschutzverstöße tatsächlich einträten.

OVG Schleswig, Beschl. v. 29.3.2019 – 4 MB 24/19