OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.2.2011, Az.: 2 A 11201/10
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der automatische Eintritt der Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt. Der allein an die Vollendung eines bestimmten Lebensalters geknüpfte Beginn des Ruhestandes eines Beamten verstoße weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch gegen europarechtliche Vorgaben. Zwar führe die Alters-grenze zu einer Ungleichbehandlung wegen des Alters, weil der Betroffene aufgrund des Er-reichens der Altersgrenze vom aktiven Dienst ausgeschlossen werde. Jedoch stelle diese Un-gleichbehandlung keine Diskriminierung wegen des Alters dar, weil sie durch legitime Ziele gerechtfertigt sei. Denn die Altersgrenze diene einer ausgewogenen Altersstruktur in der öf-fentlichen Verwaltung und der Entlastung des Arbeitsmarktes durch die Schaffung zusätzlicher bzw. früherer Einstellungsmöglichkeiten für junge Beamte. Dem stehe nicht entgegen, dass nach dem Gesetz in Ausnahmefällen ein dienstliches Interesse an der vorübergehenden Weiterbeschäftigung eines Beamten über die Altersgrenze von 65 Jahren hinaus bestehen könne.
Quelle: OVG Rheinland-Pfalz – Pressemitteilung vom 15.3.2011