Auch private Labore, die im Rahmen ihrer Untersuchung von Lebensmitteln auffällige Befunde feststellen, müssen diese der zuständigen Behörde melden. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 8.12.2017 entschieden. Das EU-Recht stehe einer solchen Meldepflicht nicht entgegen.

Ein privates Labor, dessen Verantwortlicher mit einem Bußgeld belegt worden war, hatte auf Feststellung geklagt, dass eine solche Meldepflicht nicht bestehe. Das Labor hatte im Frühjahr 2016 bei der Untersuchung von Mandelkernen, die durch einen Lebensmitteldiscounter veräußert werden sollten, Salmonellen festgestellt. Das Produkt wurde nicht in den Verkehr gebracht, nachdem das Labor seinen Befund an den Hersteller gemeldet hatte.

Das VG hat entschieden, dass private Labore solche auffälligen Befunde im Rahmen von Lebensmitteluntersuchungen der zuständigen Behörde melden müssen. Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch normiere eine Meldepflicht des Laborverantwortlichen, wenn das Produkt in den Verkehr gebracht werden solle und nicht etwa ein einmaliges Muster sei.

Das EU-Recht stehe einer Meldepflicht des Laborverantwortlichen nicht entgegen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Verordnung für Lebensmittelunternehmer ein abschließendes Regelungswerk darstelle, das strengere nationale Regelungen ausschließe, sei damit keine Aussage zu den Pflichten von Laborverantwortlichen getroffen, so das VG.

VG Aachen, Urteil v. 8.12.2017 – 7 K 1859/17