Die Klägerin verkauft auf Berliner Wochenmärkten von ihr erzeugte Backwaren an Marktständen. Anlässlich einer Kontrolle Anfang Dezember 2010 stellte das Bezirksamt Mitte von Berlin an einem solchen Marktstand fest, dass an der von der Klägerin vorgehaltenen Handwaschgelegenheit kein Wasser gezapft werden konnte, da die Leitung eingefrofen war. Daraufhin gab die Behörde der Klägerin auf, für funktionierende Handwaschgelegenheiten zu sorgen. Hiergegen hatte diese eingewandt, die Anordnung sei nicht erforderlich, weil ihre Mitarbeiter Umkleide- und Waschgelegenheiten sowie Toiletten in einer in der Nähe befindlichen Gaststätte benutzen dürften.

Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin Recht und hof die Anordnung auf. Nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 müssten Betriebsstätten zwar so gebaut sein und sauber und instand gehalten werden, dass das Risiko der Kontamination vermieden werde. Erforderlichenfalls müssten auch geeignete Vorrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände sowie hygienisch einwandfreie sanitäre Anlagen und Umkleideräume “zur Verfügung stehen”, damit eine angemessene persönliche Hygiene gewährleistet sei.

MIt dem Begriff “zur Verfügung stehen” sei aber nicht zugleich deren Existenz unmittelbar am jeweiligen Marktstand gemeint. Eine solche Forderung sei lebensfremd. Derartige Einrichtungen stünden bereits dann im Sinne der Verordnung zur Verfügung, wenn sie für die Mitarbeiter der konkreten Betriebsstätte im Rahmen des regelmäßigen Arbeitsablaufes ohne besondere Schwierigkeiten erreicht werden können und von ihnen benutzt werden können. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

VG Berlin, Urteil vom 31.08.2012 – 14 K 113.11 (nicht rechtskräftig!)