Ein Berliner Hobby-Imker muss der amtstierärztlichen Anordnung zur Tötung von acht Bienenvölkern Folge leisten. Wie das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss betont, müssen Maßnahmen zur Tilgung der Amerikanischen Faulbrut stets das ganze Volk und den damit im Zusammenhang stehenden Bienenstand umfassen.

Der Antragsteller hält Bienen. Bei zweien seiner insgesamt zehn Völker war im November 2018 die sogenannte Amerikanische Faulbrut (Paeniebacillus larvae) festgestellt worden. Darauf ordnete der zuständige Amtstierarzt die Tötung aller Völker an. Der Antragsteller kam der Anordnung nur insoweit nach, als er zwei Bienenvölker abschwefelte. Im Übrigen wandte er sich an das Gericht, da die Anordnung bezüglich der nicht befallenen Bienen nach seiner Ansicht unverhältnismäßig sei.

Das VG bestätigte die Rechtmäßigkeit der Anordnung. Nach der Bienenseuchenverordnung dürfe die zuständige Behörde grundsätzlich die Tötung seuchenkranker Bienenvölker anordnen. Sie könne hiervon nur absehen und die Behandlung durch ein Kunstschwarmverfahren zulassen, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes dadurch die Tilgung der Seuche zu erwarten sei.

Dies sei hier nicht der Fall. Maßnahmen zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut müssten stets das ganze Volk und den damit im Zusammenhang stehenden Bienenstand des Imkers umfassen, sofern diese – wie hier – eine epidemiologische Einheit bildeten. Sei die Amerikanische Faulbrut in einem Volk amtlich festgestellt, gälten alle Völker des Bienenstandes im Hinblick auf die Bekämpfungsmaßnahmen als seuchenkrank. Da die „Bienenwohnungen“ (Beuten) hier in einem Abstand von nur etwa 10 bis 20 Zentimetern stünden, sei eine Übertragung des Erregers nicht nur möglich, sondern sogar sehr wahrscheinlich. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, weil es kein milderes Mittel zur Bekämpfung der Gefahr gebe.