Die Eigentümerin von Gebäuden des Denkmalbereichs „Prenzlauer Promenade/Betriebswerk Pankow“ muss hinsichtlich zweier Gebäude Maßnahmen zu deren Erhaltung ergreifen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden. Sicherungsmaßnahmen bezüglich eines weiteren Gebäudes müssen nach Auffassung des Gerichts dagegen vorerst nicht befolgt werden, da unklar sei, ob das Gebäude überhaupt noch genutzt werden könne.
Die Antragstellerin ist seit 2010 Eigentümerin eines Areals in Pankow-Heinersdorf, das bis in die 1990er Jahre zu Bahnzwecken genutzt wurde. Darauf befinden sich auch drei Gebäude des ehemaligen Betriebswerks Pankow, nämlich ein Rundlokschuppen, ein Ringlokschuppen und ein Sozial- beziehungsweise Verwaltungsgebäude. Die drei Gebäude stehen unter Denkmalschutz. Sie werden seit Jahrzehnten nicht mehr genutzt und befinden sich in einem schlechten baulichen Zustand. Am 9.8.2018 erließ das Bezirksamt eine denkmalrechtliche Sicherungsanordnung, mit der sie der Antragstellerin hinsichtlich der drei Gebäude zahlreiche Erhaltungsmaßnahmen auferlegte und deren sofortige Vollziehung anordnete.
Das VG hat jetzt die aufschiebende Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs im Hinblick auf den Ringlokschuppen wieder hergestellt. Der Eilantrag gegen die Sicherungsanordnung im Übrigen wurde aber zurückgewiesen. Hinsichtlich des Rundlokschuppens und des Sozialgebäudes sei die Anordnung zur Sicherung der Gebäude rechtmäßig. Zweifel an der Denkmaleigenschaft der Gebäude bestünden nicht. Ihre Erhaltung liege im Interesse der Allgemeinheit. Aufgrund des fortschreitenden Verfalls sei das Denkmal gefährdet, so dass eine Sicherungsanordnung geboten gewesen sei. Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen seien insoweit auch wirtschaftlich zumutbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zum Ausmaß der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durch die Vernachlässigung ihrer Erhaltungspflichten mit beigetragen habe.
Soweit die Sicherungsanordnung den Ringlokschuppen betreffe, sei sie hingegen zu beanstanden. Da eine ICE-Strecke nämlich im Abstand von nur einem Meter am Ringlokschuppen vorbeifahre, sei unklar, ob das Gebäude überhaupt noch genutzt werden könne. Sei die künftige Nutzbarkeit und damit die Erhaltungsfähigkeit des Denkmals ungeklärt, erwiesen sich die angeordneten Maßnahmen insoweit als unzumutbar. Jedenfalls bestehe an ihrer sofortigen Befolgung kein besonderes öffentliches Interesse. Auch die erlassene Androhung der ersatzweisen behördlichen Gebäudesicherung sei rechtswidrig. Denn der dafür veranschlagte Kostenbetrag sei nur pauschal angegeben worden, statt diesen im Hinblick auf die einzelnen Erhaltungsmaßnahmen aufzuschlüsseln.