Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 20.11.2019 den Eilantrag
einer Hegegemeinschaft gegen eine Abschussfestsetzung der oberen Jagdbehörde für das
Jagdjahr 2019/2020 abgelehnt. Eine übermäßige Schälbelastung sei durch die Vorlage
forstrechtlicher Gutachten plausibel dargelegt worden.
In den Hessischen Wäldern sind seit Jahren erhebliche Schäl- und Verbissschäden festzustellen,
die auf überhöhte, den Lebensräumen nicht mehr angepasste Schalenwildbestände
zurückzuführen sind. Das Hessische Umweltministerium erließ im Januar 2019 die Richtlinie für
die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Hessen. Hiernach ist Ziel der Hege und Bejagung
des Schalenwildes die Erhaltung gesunder, altersklassenmäßig ausgewogener und insbesondere
den Möglichkeiten und Grenzen des Naturraumes angepasster Wildbestände. Die Richtlinie
enthält dafür bestimmte Abschussquoten für Rot-, Dam-, Muffel- und Sikawild, gegliedert nach
Geschlecht und Altersstufe.
Die Antragstellerin ist eine Hegegemeinschaft, deren Gebiet eine bejagbare Fläche von 44.872
Hektar beträgt. Die hierunter fallenden Waldbereiche werden unter anderem durch das
beigeladene Forstamt betreut. Für das Jagdjahr 2019/2020 erarbeitete die Antragstellerin auf der
Grundlage ihrer eigenen Richtlinien einen Vorschlag zur Abschussplanung für das Rotwildgebiet
Hessischer Spessart. In ihrer Mitgliederversammlung konnte hierüber kein Einvernehmen erzielt
werden. Die Sache wurde daher an den Antragsgegner – dem Regierungspräsidium als obere
Jagdbehörde – abgegeben. Dieser erließ gegenüber dem Forstamt als
Jagdausübungsberechtigtem eine Abschussfestsetzung für das Jagdjahr 2019/2020 mit einem
Gesamtabschuss von 542 Stück Rotwild.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag gegen die gegenüber dem Forstamt
ergangene Abschussplanfestsetzung. Sie ist der Auffassung, die der Festsetzung
zugrundeliegende Schalenwildrichtlinie sei nichtig, da in allein ihr als Hegegemeinschaft
obliegende Aufgaben und Befugnisse eingegriffen werde. Die Abschussplanung selbst verstoße
gegen grundlegende wildbiologische Erkenntnisse. Es würden keine Schäl- und Verbissschäden
vorliegen, die einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung der Waldflächen
widersprechen würden.
Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Es sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
festzustellen, dass die Anordnung des Abschusses von 542 Stück Rotwild nach den Maßgaben
der Schalenwildrichtlinie rechtswidrig sei. In die Aufgaben und Kompetenzen der Antragstellerin
sei durch die obere Jagdbehörde nicht eingegriffen worden. Auch seien ihre Mitwirkungsrechte
gewahrt. Vielmehr habe sich die Mitgliederversammlung der Antragstellerin nicht auf den
Abschussplan ihres Vorsitzenden verständigen können, der der unteren Jagdbehörde hätte
zugeleitet werden können. Stehe nicht einmal die Stimmenmehrheit in ihrer eigenen Organisation
hinter dem Vorschlag, könne der Antragsgegner auch nicht gerichtlich zu dessen Festsetzung
verpflichtet werden. Die Kammer betonte, dass ein Abschussvorschlag der Antragstellerin
ohnehin nicht mehr als eine Arbeitsgrundlage darstelle, die die Jagdbehörde nicht binde. Daraus
folge auch, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Anwendung ihrer eigenen
Bejagungsrichtlinien habe.
Weiterhin führt die Kammer aus, dass die Vorgaben des Bundejagdgesetzes und des Hessischen
Jagdgesetzes eingehalten seien. Hiernach sollen Abschussregelungen in erster Linie dem Schutz
des Waldes und der Forstwirtschaft vor Wildschäden dienen. Neben diese waldwirtschaftliche
Nutzfunktion trete gleichrangig die Bedeutung des Waldes für die Umwelt und die Erholung des
Menschen. Demgegenüber sei das Interesse der Jagdausübungsberechtigten an der Erhaltung
eines gleichbleibend hohen Wildbestandes von geringerem Gewicht.
Der Antragsgegner habe eine übermäßige Schälbelastung im Rotwildgebiet Hessischer Spessart
durch die Vorlage forstrechtlicher Gutachten plausibel dargelegt. Daher habe das Gericht auch
keine Zweifel daran, dass eine die Vegetation spürbar entlastende Reduzierung des
Rotwildbestands anzustreben ist. Angesichts der unbestritten steigenden Rotwildpopulation, mit
der das Lebensraumangebot nicht Schritt halte, sei daher bei einem Abschussplan gemäß der
Schalenwildrichtlinie auch kein Zusammenbruch dieser Population zu befürchten.