Verbraucher haben einen Anspruch auf Auskunft über bei Kontrollen festgestellte
Hygienemängel bei Lebensmittelgeschäften. Dies hat das Verwaltungsgericht Gießen
entschieden und deshalb den Antrag eines Lebensmittelmarktbetreibers auf vorläufigen
Rechtsschutz abgelehnt, der die Herausgabe entsprechender Informationen durch den
Landkreis Gießen hatte verhindern wollen.
Über die online-Plattform „Topf-Secret“ und die Initiative „FragDenStaat“ verlangte eine
Verbraucherin vom Landkreis Gießen Informationen über die letzten beiden
lebensmittelrechtlichen Betriebskontrollen in einem Lebensmittelmarkt und bat um
Übermittlung der Ergebnisse, sofern es bei den Kontrollen zu Beanstandungen gekommen sei.
Der Landkreis gab diesem Antrag statt und teilte dem Lebensmittelmarktbetreiber mit, die
Kontrollergebnisse an die Verbraucherin übersenden zu wollen. Hiergegen wandte sich der
Marktbetreiber mit seinem gerichtlichen Eilantrag.
Nach Ansicht des VG Gießen überwiegt in dieser Sache das öffentliche Interesse an einer
Herausgabe der entsprechenden Erkenntnisse. Der Gesetzgeber bezwecke mit dem
Verbraucherinformationsgesetz einen weiten Informationszugang, um Einzelpersonen zu
Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen. Der jeweiligen Person sollen entsprechend
dem gesetzgeberischen Leitbild des „mündigen Verbrauchers“ die bei der Behörde
vorhandenen Informationen zugänglich gemacht werden, um sie in die Lage zu versetzen,
eine informierte Kaufentscheidung zu treffen und darüber hinaus als Teil der Öffentlichkeit
„zu einer transparenten Gestaltung des Marktes und damit auch zur volkswirtschaftlich
wünschenswerten Stärkung der Marktfunktionen“ beizutragen.
Dem Zugang zu solchen Informationen könnten nach dem VIG
(Verbraucherinformationsgesetz) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht entgegengehalten
werden. Auch sei die Veröffentlichung der zur Verfügung gestellten Informationen durch den
Verbraucher in dem Online-Portal „Topf-Secret“ zulässig. Dass Personen die ihnen
mitgeteilten Informationen im Internet veröffentlichten, sei dem Landkreis Gießen jedenfalls
nicht als eigene Veröffentlichung zurechenbar. Gegen den Beschluss kann Beschwerde
eingelegt werden.