Mehrere Tierhalter sind mit ihren Anträgen vor dem Verwaltungsgericht Gießen gescheitert, mit denen sie sich gegen eine Verfügung des Veterinäramtes gewandt hatten. Das Amt hatte ihnen jeweils das Halten und eigenständige Betreuen von Tieren untersagt und zudem die sofortige Veräußerung der ihnen bereits fortgenommenen Pferde, Schafe und Ziegen angeordnet. Das Gericht stellte die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen in den verbundenen Verfahren fest.
Das Gericht stellte fest, dass durch die ausführlich belegten Feststellungen der Amtstierärztin anlässlich mehrerer Kontrollen ausreichend nachgewiesen sei, dass die von den Antragstellern gehaltenen Tiere nicht angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht waren und dass die Antragsteller durch die unzureichende Haltung und Versorgung den Tieren Leiden und erhebliche Schäden zugefügt hatten.
Auch ergebe sich aus den amtstierärztlichen Stellungnahmen, dass die Mängel nicht nur ein einmal aufgetretenes oder befristetes Problem seien. Es seien derzeit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsteller zukünftig in der Lage sein könnten, den Tieren saubere Lebensmöglichkeiten und Auslauf zu bieten, ausreichend Futter in der erforderlichen Qualität bereitzustellen und eine tierärztliche Versorgung der Tiere zu ermöglichen.
Das Gericht sah es außerdem als recht- und verhältnismäßig an, die beschlagnahmten Tiere bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu veräußern. Denn die den Antragstellern weggenommenen Pferde, Ziegen und Schafe könnten auch nach Auffütterung und tierärztlicher Behandlung nicht an diese zurückgegeben werden. Außerdem sei ein Verbleib in einem Tierheim bei Tieren dieser Art in der Regel ausgeschlossen.
So bliebe ansonsten nur die teure Unterbringung in anderweitigen privaten Ställen oder geeigneten landwirtschaftlichen Betrieben, wo die Unterbringung dauerhaft oder jedenfalls für längere Zeit auf Kosten des Landkreises erfolgen müsste. Die dabei zu erwartenden erheblichen Aufwendungen müsse die öffentliche Hand, mithin der Steuerzahler, aber nicht auf unabsehbare Zeit tragen, wenn nicht der Tierhalter eine Sicherheit für die Kosten anbiete oder aufbringe, was hier nicht erfolgt sei.
VG Gießen, Beschluss v. 30.10.2017 – 4 L 7597/17.GI; 4 L 7799/17.GI; 4 L 7803/17.GI (n. rkr.)