Das Verwaltungsgericht Göttingen hat dem Landkreis Göttingen im Weg der einstweiligen
Anordnung vorläufig untersagt, Auskunft über das Ergebnis lebensmittelrechtlicher
Kontrollen im Betrieb der Antragstellerin zu erteilen. Zur Begründung hieß es, der Landkreis
habe bestimmte Verfahrensschritte nicht eingehalten.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG (Verbraucherinformationsgesetz) hat jeder einen Anspruch auf
freien Zugang zu bestimmten Informationen im Bereich der Lebensmittelverwaltung, soweit
nicht ein Ausschlussgrund nach § 3 VIG vorliegt. Die Information wird auf Antrag erteilt. Die
Entscheidung über den Antrag ist auch demjenigen bekannt zu geben, der von der Kontrolle
betroffen war. Die Information darf erst dann erfolgen, wenn dem von der Kontrolle
betroffenen Dritten ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt
worden ist.
Dies erfordert ein zweistufiges Verfahren. Erst muss dem betroffenen Dritten durch
anfechtbaren Bescheid mitgeteilt werden, dass, warum und wie eine Anfrage beantwortet
werden soll. Ihm muss Gelegenheit gegeben werden, hiergegen einen Rechtsbehelf
einzulegen. Anschließend, gegebenenfalls nach Abschluss eines solchen
Rechtsbehelfsverfahrens, wird dem Antragsteller die Information erteilt.
Der Landkreis Göttingen wollte jedoch beide Schritte (Information an den Antragsteller und
Benachrichtigung an den Dritten) in einem Bescheid zusammenfassen. Dies hat das Gericht
für rechtswidrig erachtet. Der Landkreis verkürze die dem Dritten gegebenen
Rechtsschutzmöglichkeiten in unzulässiger Weise.