Ein durch Leistungsbescheid geltend gemachter Kostenerstattungsanspruch der Straßenbehörde für die Beseitigung und Entsorgung von Unfallwild kann nicht auf die versäumte unverzügliche Straßenreinigung durch den am Unfallgeschehen beteiligten Kfz-Fahrer gestützt werden, weil der Eintritt der Reinigungspflicht aufschiebend bedingt vom Verzicht des Jagdausübungsberechtigten auf sein Aneignungsrecht am verendeten Wild abhängt. Dies hat das Verwaltungsgerichts Hannover mit mehreren Urteilen klargestellt und verschiedene Leistungsbescheide der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr aufgehoben. Das VG hat die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sachen zugelassen.
Die Behörde sah die zuvor herrenlosen und nunmehr verendeten Tierkörper als Verunreinigung der Straße an, die der jeweilige Fahrzeugführer unverzüglich zu beseitigen hatte. Da er dies unterlassen habe, müsse er die Kosten der Bergung und Entsorgung des Unfallwildes tragen.
Zwar könne der verendete Tierkörper im Einzelfall eine Verunreinigung des Straßenraumes darstellen, betonte das VG in der jetzt ergangenen Entscheidung. Letztlich ließ es das Gericht jedoch dahingestellt, ob dies tatsächlich der Fall gewesen sei. Jedenfalls habe eine unverzügliche Reinigungspflicht der jeweiligen Fahrzeugführer nicht bestanden, weil das verendete Wild noch eine Sache des Jagdrechts darstelle, die sich der zuständige Jagdausübungsberechtigte nach § 1 Abs. 5 BJagdG aneignen dürfe. Die unverzügliche Straßenreinigungspflicht nach § 7 Abs. 3 FStrG beziehungsweise § 17 des Niedersächsischen Straßengesetzes, auf die die Behörde ihre Kostenerstattungsansprüche stütze, entstehe jedoch unmittelbar kraft Gesetzes und sei nicht aufschiebend bedingt von der Willensentscheidung des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten abhängig, auf die Aneignung des Unfallwildes zu verzichten. Deshalb stellten die Vorschriften zur Straßenreinigung keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Kostenpflicht der von einem Wildunfall betroffenen Autofahrer dar.
Dessen ungeachtet seien den beiden durch mündliche Verhandlung vom VG entschiedenen Fällen der jeweilige Jagdausübungsberechtigte am Unfallort erschienen und habe das verendete Wild selbst geborgen und entsorgt, jedoch später die Kosten der Behörde in Rechnung gestellt, die ihrerseits die Kraftfahrer herangezogen habe. Jedenfalls sei damit für den jeweiligen Autofahrer in den entschiedenen Fällen nicht ersichtlich, dass der Jagdausübungsberechtigte auf sein Aneignungsrecht am Unfallwild verzichtet habe und nunmehr eine Reinigungspflicht durch den am Wildunfall beteiligten Kraftfahrer eintreten solle. Vielmehr habe der Autofahrer vom Gegenteil ausgehen und zumindest unterstellen können, dass von ihm keine Straßenreinigung erwartet werde.
Da die zivilgerichtliche Rechtsprechung außerdem ganz überwiegend einen unmittelbaren Kostenerstattungsanspruch des Jagdausübungsberechtigten für eigene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bergung und Entsorgung von Unfallwild gegen den Kraftfahrer und seine Kfz-Haftpflichtversicherung verneine, kann ein solcher Anspruch nach Auffassung des VG auch nicht über den Umweg der Geltendmachung durch die Straßenverwaltung gegen den Fahrzeugführer durchgesetzt werden.
VG Hannover, Urteil v. 29.3.2017 – 7 A 5245/16 – und andere