Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Erweiterung einer Pferdezucht in Isernhagen vorläufig gestoppt. Es gab damit dem Eilantrag eines Nachbarn statt, der sich gegen die nach § 212a BauGB von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Baugenehmigung gewandt hatte. Nach Auffassung des VG steht auf der Grundlage der bislang vorgelegten Geruchsgutachten nicht sicher fest, ob die nach der niedersächsischen Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) zulässigen Werte eingehalten würden.
Der Nachbar hatte sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen von der Region Hannover erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von Pferdeställen gewendet. Der Beigeladene betreibt eine Pferdezucht in der Dorfstraße in Isernhagen und beantragte die Umnutzung des sich auf seinem Grundstück befindlichen ehemaligen Kuhstalls sowie der Scheune zum Zweck der Errichtung von Pferdeställen für insgesamt neun Aufzuchttiere und sieben Stuten nebst dazugehöriger Fohlen. Die Region Hannover beschied den Antrag des Beigeladenen unter Bezugnahme auf die dem Bauantrag beigefügte gutachterliche Geruchsprognose positiv. Es sei nicht davon auszugehen, dass mit dem Vorhaben unzumutbare Geruchsimmissionen verbunden seien. In dem Geruchsgutachten wurde der Pferdehaltung derselbe „Gewichtungsfaktor“ im Sinne der niedersächsischen GIRL zugemessen wie einer Rinderhaltung.
Gegen die nach § 212a BauGB von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Baugenehmigung hat der Antragsteller erfolgreich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Nach Auffassung des VG steht auf der Grundlage der bislang vorgelegten Geruchsgutachten nicht sicher fest, dass die nach der GIRL zulässigen Werte eingehalten würden. Es bestünden jedenfalls Zweifel daran, ob für Pferde und Rinder bezüglich der Geruchsbelastung derselbe Gewichtungsfaktor anzulegen sei. Das werde in dem Geruchsgutachten nicht plausibel begründet.
Bereits bei einer geringfügigen Erhöhung des Faktors seien die Werte der GIRL aber nicht mehr eingehalten, so das VG weiter. Die Frage, wie die Geruchsqualität der Tierart „Pferd“ zu bewerten sei, bedürfe einer eingehenden wissenschaftlichen Überprüfung. Diese müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung sei vor diesem Hintergrund gegenüber dem Interesse des Beigeladenen an deren Ausnutzung der Vorrang zu gewähren, heißt es im Eilbeschluss weiter.
VG Hannover, Beschluss v. 31.3.2017 – 4 B 2350/16