Die gegenüber der Lebensmittelfirma Wilke angeordnete Betriebsschließung und der Rückruf der
in den Verkehr gebrachten Lebensmittel sind nicht zu beanstanden und waren alternativlos, um
eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung abzuwenden. Dies hat das Verwaltungsgericht
Kassel in einem Eilbeschluss vom 14.10.2019 entschieden. Es seien schwerwiegende Verstöße
gegen das Lebensmittelrecht festgestellt worden, die im Skandal der mit pathogenen Listerien
befallenen Wurstwaren gipfelten.
Das Verwaltungsgericht hat einen Eilantrag der Antragstellerin gegen die von den Behörden
angeordnete Betriebsschließung und den Rückruf der in den Verkehr gebrachten Lebensmittel
abgelehnt. Nach europäischem Recht könne die Behörde das Inverkehrbringen von
Lebensmitteln einschränken oder untersagen, die Rücknahme und den Rückruf der Lebensmittel
anordnen sowie sonstige Maßnahmen ergreifen, die sie für angemessen erachte, wenn ein
Verstoß gegen das Lebensmittelrecht vorliege.
Der Antragsgegner habe rechtsfehlerfrei Verstöße der Antragstellerin gegen das
Lebensmittelrecht festgestellt. Die Antragstellerin habe mit pathogenen Listerien befallene
Wurstwaren im März und April 2019 in den Verkehr gebracht. Bei einer Untersuchung von
verwendeten Tupfern beziehungsweise Schwämmchenproben seien zudem apathogene Listerien
nachgewiesen worden. Der Fachdienst der Antragsgegnerin habe bei weiteren Kontrollen
wiederholt Mängel in der Bau-, Arbeits- und Prozesshygiene festgestellt. Dies lasse auf eine
ungenügende Umsetzung des Hygienemanagements der Antragstellerin schließen. Ferner seien
untragbare Zustände in Bezug auf den Konfiskatraum festgestellt worden: Der Raum sei gefüllt
mit völlig vergammelter Ware, Schimmel, Fäulnis und verunreinigt mit stinkender Flüssigkeit, die
auch in reine Räume übertragen worden sei.
Die Anordnungen der Antragsgegnerin seien auch erforderlich und verhältnismäßig. Sie seien
notwendig, da eine weniger einschneidende Maßnahme, die den erstrebten Zweck in
vergleichbarer Weise erreichen könne, nicht zur Verfügung stehe. Da eine konkrete
Kontaminationsquelle der angefochtenen Verfügung zufolge trotz entsprechender Anordnungen
des Antragsgegners bis lang nicht beziehungsweise nicht mit der gebotenen Sicherheit
festgestellt und damit auch nicht beseitigt werden konnte, bestünde bei einem weiteren Vertrieb
die Gefahr, dass erneut kontaminierte Lebensmittel in Verkehr gelangten.
Entgegen der Sichtweise der Antragstellerin gehe es hier auch nicht darum, nachträglich
Sanktionen für die Vergangenheit zu verhängen, sondern die angeordneten Maßnahmen seien
erforderlich, um in Anknüpfung an die Feststellung von Verstößen diejenigen Maßnahmen zu
treffen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung weitestgehend und zeitnah
reduzieren können. Vor diesem Hintergrund seien die getroffene Untersagungsanordnung und
der angeordnete Rückruf nicht nur angemessen, sondern alternativlos, um erhebliche und
schwerwiegende Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen soweit wie möglich
zu minimieren.