Ein ökologisch/biologisch produzierter Wein darf auch dann weiter als Bio-Wein vermarktet werden, wenn auf den Blättern des angebauten Weins Pflanzenschutzmittelrückstände nachgewiesen werden, die für den Ökoweinbau nicht zugelassen sind.

Die Klägerin betreibt als Weinbaugesellschaft ein Weingut und bewirtschaftet ihre Rebflächen ökologisch. Darunter befinden sich unter anderem vier Rebflächen mit einer Größe von ca. 50 Meter Länge und acht bis 19 Meter Breite. Diese sind inmitten von konventionell bewirtschafteten Rebflächen anderer Winzer gelegen. Im Jahr 2015 nahm die vom beklagten Land Rheinland-Pfalz beauftragte Ökokontrollstelle auf den in Rede ste1henden Rebflächen Blattproben. Im Folgenden teilte sie der Klägerin mit, die Analysen der beprobten Blätter hätten den Nachweis von für den Ökoweinbau nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittelrückständen ergeben. Der Beklagte sowie die im Prozess beigeladene Ökokontrollstelle vertraten nachgehend die Auffassung, der von diesen Flächen stammende Wein dürfe nicht als Bio-Wein vermarktet werden. Bei Zuwiderhandlung würden sich die verantwortlichen Personen strafbar machen.

Die Klägerin machte demgegenüber geltend, die festgestellten Spritzmittel seien weder von ihr gekauft noch in irgendeiner Form auf ihren Weinbergsflächen verwendet worden. Da es sich um Einzelparzellen neben konventionell bewirtschafteten Flächen anderer Winzer handele, seien die Anhaftungen nur durch Abdrift von auf den Nachbarparzellen ausgebrachten Mitteln zu erklären. Die entsprechenden Wirkstoffe würden zum Teil auf die benachbarten Parzellen per Hubschrauberspritzung ausgebracht. Es müsse daher gerichtlich geklärt werden, dass der Vermarktung des Weins als Bio-Wein die Ergebnisse der Blattprobe nicht entgegengehalten werden dürften.

Die Klage hatte Erfolg. Laut VG ist die Klägerin berechtigt, den aus den beprobten Reben gewonnenen Wein als Bio-Wein zu vermarkten. Aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich, dass allein die ökologische/biologische Produktionsweise dafür maßgeblich sei, ob es sich um ein konventionelles oder um ein Bio- oder Öko-Erzeugnis handele. Ein Verstoß der Klägerin gegen diese Bestimmungen sei nicht festzustellen. So könne aus den Anhaftungen nicht darauf geschlossen werden, die Klägerin habe diese Mittel selbst angewendet.

Nach den Feststellungen sachkundiger Stellen seien Pflanzenschutzmittelrückstände in von konventionellem Weinbau umgebenen Ökokulturen die Regel. Rückstände fänden sich nur dann nicht, wenn im weiteren Umfeld kein konventioneller Weinbau stattfinde. Im Hinblick darauf sei im konkreten Fall zugunsten der Klägerin zusätzlich die geringe Grundstücksbreite zu berücksichtigen. Dadurch sei wegen der großflächigen Hubschrauberspritzung zwangsläufig davon auszugehen, dass durch die Abdrift höhere Rückstände auch auf den Grundstücken der Klägerin verursacht werden.

VG Koblenz , Urteil v. 15.3.2017 – 2 K 885/16.KO