Wird eine Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, wird nach dem Gesetz ihre waffen- und jagdrechtliche Unzuverlässigkeit für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Urteils unwiderlegbar vermutet. Eine solche Verurteilung gebe stets Anlass zu der Befürchtung, dass einer Person die für den Umgang mit Waffen notwendige Charakterstärke fehlt. Im konkreten Fall erachtete das Verwaltungsgericht Koblenz den Widerruf einer Waffenbesitzkarte und den Einzug eines Jagdscheins für rechtmäßig und wies die Klage eines Jägers ab. Der Mann war zuvor zu einer Bewährungsstrafe wegen Nachstellung verurteilt worden.
Der Kläger, ein Jäger, ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte, in der eine halb-automatische Pistole, ein Revolver, drei Repetierbüchsen und eine Doppelflinte eingetragen sind. Er wurde wegen vorsätzlicher Nachstellung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, weil er zusammen mit einem Mittäter ein Ehepaar über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mit Telefonanrufen unter Verwendung eines „Lachsacks“ auch in der Nacht terrorisiert hatte. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Daraufhin widerrief der Landkreis Birkenfeld die waffenrechtlichen Erlaubnisse, zog den Jagdschein ein und verlangte ferner die Rückgabe der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheins.
Ebenso wie das Widerspruchsverfahren blieb auch die Klage vor dem VG Koblenz erfolglos. Die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse, so die Koblenzer Richter, seien zu widerrufen und der Jagdschein zu entziehen gewesen. Denn es seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Der Kläger besitze nämlich nicht mehr die zum Besitz von Waffen erforderliche Zuverlässigkeit, so das Gericht. Werde eine Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, werde nach dem Gesetz ihre waffen- und jagdrechtliche Unzuverlässigkeit für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Urteils unwiderlegbar vermutet. Eine solche Verurteilung gebe stets Anlass zur Befürchtung, dass einer Person die für den Umgang mit Waffen notwendige Charakterstärke fehle. Überdies zeuge die Tatbegehung durch den Kläger von einer besonderen Rücksichtslosigkeit und fehlendem Verantwortungsgefühl gegenüber den Opfern. Es liege auf der Hand, so das Gericht, dass dem Kläger keine Waffen anvertraut werden könnten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 23.5.2017).
VG Koblenz, Urteil v. 9. 5. 2017 – 1 K 770/16.KO