An Mäusen dürfen zu Ausbildungszwecken keine Standard-Tierversuche vorgenommen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 22.8.2018 entschieden und eine Untersagungsverfügung gegen die Universität Bonn bestätigt. Die Ausbildung könne anhand bereits vorhandener Filme über solche Versuche erfolgen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hatte der Universität Bonn Tierversuche an Mäusen zu Ausbildungszwecken untersagt. Bei den beabsichtigten Versuchen sollten den Mäusen – ganz überwiegend – Psychopharmaka oder Alkohol injiziert werden. In der Folge sollten die Mäuse unter anderem speziellen Herausforderungen ausgesetzt werden. Dazu sollten sie in ein Labyrinth, in eine Arena, in ein mit Wasser gefülltes Becherglas und auf eine Wärmeplatte gesetzt werden. Gegen die Untersagungsverfügung klagte die Uni beim VG.
Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Untersagungsverfügung des Landes Nordrhein-Westfalen sei rechtmäßig. Denn sämtliche Versuche seien „Standardversuche“ oder „gebräuchliche Versuche“, so dass davon auszugehen sei, dass es über diese Versuche bereits Filme oder Videos gibt. Dies werde von der Klägerin auch nicht bestritten. Die erneute Durchführung dieser Versuche sei daher entbehrlich, da die Filme oder Videos über die Versuche den Studenten vorgeführt werden könnten. Soweit es darum gehe, manuelle Fähigkeiten an den Mäusen zu erlernen, etwa sie zu ergreifen, ihnen Injektionen zu setzen oder ihre Temperatur zu messen, könnten diese Fertigkeiten isoliert an Mäusen erlernt werden, ohne dass es notwendig sei, die Versuche vollständig durchzuführen.