Von einer im Außenbereich geplanten und genehmigten landwirtschaftlichen Geräte- und Lagerhalle gehen keine unzumutbaren Störungen für ein am Ortsrand gelegenes Wohngrundstück aus.
Der klagende Eigentümer eines Wohngebäudes wandte sich gegen die den beigeladenen Landwirten (Acker- und Weinbau) erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Geräte- und Lagerhalle auf einer Außenbereichsfläche. Diese grenzt unmittelbar an das Wohngrundstück an. In der Halle wollen die Landwirte Maschinen, Getreide, Saatgut, Düngemitteln und Weinflaschen unterbringen. Der Kläger ist der Auffassung, das Bauvorhaben sei für eine landwirtschaftliche Nutzung in der geplanten Größe (Grundfläche von 38 Meter x 50 Meter) und an dem Standort nicht erforderlich und daher unzulässig. Es sei auch zu vermuten, dass das Gebäude letztlich landwirtschaftsfremden Zwecken zugeführt werden solle. Von dem Baukörper gehe ferner eine erdrückende Wirkung auf sein Grundstück aus. Bei einer landwirtschaftlichen Nutzung der Halle seien Staub, Lärm und Gerüche zu erwarten, die Lagerung von Düngemitteln und Pestiziden begründe Gefahren für das Erdreich. Bei einer zu erwartenden Eindeckung des Gebäudes mit Photovoltaikpaneelen sei mit Blendwirkungen zu rechnen.
Das VG Mainz wies die Klage ab. Die Baugenehmigung verletze den Grundstückseigentümer nicht in nachbarschützenden Rechten. Ein im Innenbereich belegener Nachbar könne einen Abwehranspruch nicht damit begründen, ein Bauvorhaben sei im Außenbereich objektiv unzulässig. Ihm stehe kein allgemeiner Anspruch auf die Bewahrung des (an sich von Bebauung frei zu haltenden) Außenbereichs zu. Deshalb komme es hier nicht darauf an, ob es für die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs einer Halle zu dem gewählten Verwendungszweck mit der beabsichtigten Gestaltung und Anordnung im Außenbereich überhaupt bedürfe.
Nachbarlicher Schutz vor Außenbereichsanlagen werde nur über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt, fährt das Gericht fort. Es sei vorliegend jedoch nicht ersichtlich, dass das Wohngrundstück des Klägers mit der Verwirklichung des Bauvorhabens unzumutbaren Belastungen ausgesetzt werde. Der gesetzlich notwendige Abstand des Bauvorhabens zur Grenze des Klägergrundstücks werde um mehr als das Siebenfache überschritten, sodass auch angesichts der Firsthöhe der Halle nicht von einer erdrückenden Wirkung der Anlage auszugehen sei. Ein mit dem Bauvolumen des Vorhabens vergleichbares Mehrfamilienhaus könne in einem Wohngebiet sogar in einem deutlich geringeren Abstand errichtet werden.
Mit erheblichen und deshalb unzumutbaren Immissionen durch die Nutzung der landwirtschaftlichen Geräte- und Lagerhalle sei ebenfalls nicht zu rechnen. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Schutzwürdigkeit des Klägers herabgesetzt sei. Der Eigentümer eines an den Außenbereich grenzenden Grundstücks müsse stärkere Immissionen hinnehmen als der Grundstückseigentümer in einem durch Wohnnutzung geprägten innerörtlichen Gebiet. Es gelte insoweit regelmäßig eine Zumutbarkeitsgrenze ähnlich der in einem Dorfgebiet. Angesichts der Entfernung von mehr als 23 Metern zwischen Bauvorhaben und Klägergrundstück sowie des davon abgewandten An-/Abfahrtswegs seien jedoch unzumutbare Belastungen durch Lärm, Staub und Gerüche nicht zu erwarten. Einem Fehlverhalten bei der Lagerung von Düngestoffen und Pestiziden müsse gegebenenfalls ordnungsrechtlich begegnet werden. Die Ausstattung der Halle mit Photovoltaikpaneelen sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung, weshalb diese insoweit nicht fehlerhaft sein könne.