Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss entschieden, dass bei der Haltung von
(Jung-) Rindern im Liegeboxenstall grundsätzlich ein Tier-Liegeplatz-Verhältnis von
mindestens 1:1 gewährleistet sein muss.
Der Kreis Borken hatte im Mai 2019 gegenüber einem Landwirt mit sofortiger Wirkung
angeordnet, die Zahl der in seinem Boxenstall gehaltenen Rinder der Anzahl der im Stall
vorhandenen und nutzbaren Liegeboxen anzupassen, sodass eine Liegebox pro Tier
vorhanden sei. Hiergegen hatte sich der Landwirt mit einem Eilantrag an das VG Münster
unter anderem mit der Begründung gewandt, es gebe keine gesetzliche Bestimmung, die
vorsehe, dass pro Tier eine Liegebox vorhanden sein müsse.
Dem folgte das VG jedoch nicht und lehnte den Eilantrag des Landwirts ab. Dass bei der
Haltung von (Jung-) Rindern im Liegeboxenlaufstall pro Tier mindestens eine Liegebox
vorhanden sein müsse, ergebe sich – unabhängig davon, ob es sich bei den betreffenden
Tieren um Milchkühe, Mastrinder, Färsen oder sonstige Jungrinder handele – unmittelbar aus
dem Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Da es
nicht möglich sei, Einzelheiten einer artgerechten Tierhaltung in Bezug auf die verschiedenen
Tierarten unmittelbar auf Gesetzesebene zu regeln, lege der Gesetzgeber die allgemeinen
Anforderungen an die Unterbringung von Tieren in Form einer Generalklausel fest. Danach
müsse derjenige, der ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe, das Tier seiner Art und
seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht
unterbringen.
Maßgebendes Kriterium für die Auslegung sei der Zweck des Gesetzes, aus der
Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden
zu schützen. Rinder verbrächten – je nach Alter – mindestens 50% der Tageszeit im Liegen.
Zum Liegen benötigten sie eine weiche, verformbare und wärmegedämmte Unterlage, da ein
Liegen auf einer harten Fläche regelmäßig zu Verletzungen führe. Vor diesem Hintergrund sei
eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere nur dann so sicher
ausgeschlossen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich sei, wenn ein Tier-Liegeplatz-
Verhältnis von mindestens 1:1 eingehalten werde.
Sofern nicht jedem Tier jederzeit mindestens eine Liegebox zur Verfügung stehe, drohten
denjenigen Tieren, die keinen Liegeplatz fänden, entweder gesundheitliche
Beeinträchtigungen durch verkürzte Liegezeiten oder Verletzungen durch Ruhen auf harten
Liegeflächen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tiere regelmäßig zu
unterschiedlichen Zeiten ruhten, sodass sie sich die vorhandenen Liegeplätze teilen könnten.
Gerade nachts hätten in der Regel alle Tiere gleichzeitig das Bedürfnis, zu ruhen.