Ein Landwirt ist mit seinem Eilantrag gegen eine Anordnung des Kreisveterinäramtes, seinen in Anbindehaltung
untergebrachten Rindern zumindest im Zeitraum vom 1.6 bis 30.9. eines jeden Jahres täglich für mindestens zwei
Stunden freien Auslauf auf einer Weide, einem Paddock, einem Laufhof oder etwas Vergleichbarem zu
gewähren, gescheitert.
Die Behörde hat ihre Ordnungsverfügung im Wesentlichen damit begründet, bei einer unangekündigten amtlichen
Kontrolle der Rinderhaltung des Antragstellers im Juni 2019 sei unter anderem festgestellt worden, dass der
Antragsteller 24 Kühen in Anbindehaltung keinen täglichen Auslauf auf einer Weide, einem Laufhof oder
Ähnlichem gewähre. Es seien keine Hinweise zu finden gewesen, dass die Kühe auf dem Hof oder der Weide vor
dem Haus Auslauf erhielten. Es seien keine eingezäunten Areale vorhanden gewesen. Die vom Antragsteller
praktizierte ganzjährige Anbindehaltung der Rinder lasse sich nicht mit den tierschutzrechtlichen Geboten zur
verhaltensgerechten Unterbringung und artgemäßen Bewegung vereinbaren.
Demgegenüber machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, bei einem freien Auslauf bestehe die
ernsthafte Gefahr, dass sich die Rinder mit Infektionskrankheiten infizieren könnten. Auch bestehe eine erhöhte
Gefahr von Angriffen durch Wölfe oder Hunde.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Die vom Antragsgegner getroffenen Regelungen erwiesen sich als
offensichtlich rechtmäßig. Die ganzjährige Anbindehaltung der Rinder verletze tierschutzrechtliche Vorschriften. In
der Anbindehaltung seien nahezu alle durch das Tierschutzgesetz geschützten Grundbedürfnisse der Rinder
stark eingeschränkt. Als Folge der Bewegungsarmut könne es auch zu gehäuften Erkrankungen kommen und
Schmerzen entstehen.
Nach niedersächsischen Tierschutzleitlinien für die Milchkuhhaltung sowie für die Mastrinderhaltung, die hier als
sogenannte antizipierte Sachverständigengutachten zu beachten seien, sollten vorhandene Anbindehaltungen
nach Möglichkeit in Laufstallhaltungen umgebaut werden. Nur wenn dies nur mit unverhältnismäßig hohem
Aufwand zu realisieren sei, könne die Anbindehaltung weiterhin bestehen bleiben, sofern haltungsbedingte
Schäden nicht festzustellen seien und als Ausgleich für das Bewegungsdefizit entweder täglich Zugang zu einem
Laufhof oder zumindest in den Sommermonaten Weidegang oder ganzjährig täglich mindestens zwei Stunden
Zugang zu einem Laufhof oder einer Weide gewährt werde. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe gegen
den Auslauf könnten die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nicht infrage stellen.