Ein Tierschutzverein kann keine Einsicht in die Akten des Veterinäramts verlangen. Soweit er die Informationen zur Vorbereitung einer Verbandsklage benötigt, seien diese über das jeweilige Informationsfreiheitsgesetz erreichbar, so das Verwaltungsgericht Münster. Den Antrag müsse allerdings eine natürliche Person stellen (nicht rechtskräftig).

Im September 2014 hatte der klagende Tierschutzverein mit Sitz in Geseke den beklagten Kreis Steinfurt auf eine nach seiner Auffassung tierschutzwidrige Haltung von Sauen in einem Schweinezuchtbetrieb im Tecklenburger Land hingewiesen und um ein entsprechendes Tätigwerden des Veterinäramts gebeten. Im November 2014 beantragte er beim Beklagten, ihn am betreffenden Verwaltungsverfahren zu beteiligen und ihm die Einsichtnahme in die Verfahrensakte zu gewähren. Dies lehnte der Beklagte ab. Das Tierschutzrecht räume anerkannten Tierschutzverbänden lediglich ein Klagerecht ein, so die Argumentation. Ein Anspruch auf Akteneinsicht sei jedoch nicht vorgesehen. Ebenso wenig komme eine Beteiligung am Verwaltungsverfahren in Betracht.

Der Kläger meint dagegen, dass der Gesetzgeber ergänzend tätig werden müsste, sollte sich die Position des Beklagten durchsetzen. Andernfalls würde den Tierschutzverbänden die Möglichkeit genommen, von ihrem Recht zur Erhebung einer Verbandsklage effektiv Gebrauch zu machen, weil sie nicht in der Lage wären, im Vorfeld eines Klageverfahrens an die notwendigen Informationen zu gelangen. Daher seien die maßgeblichen Vorschriften dementsprechend auszulegen.

Dieser Argumentation folgte das VG Münster nicht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine stehe in bestimmten auf Akteneinsicht oder Information. Einem anerkannten Tierschutzverein stehe in bestimmten tierschutzrelevanten Verwaltungsverfahren ein Verbandsklagerecht zu, ohne dass dieser eine Verletzung eigener Rechte geltend machen müsse. In einem gegen einen Tierhalter geführten Verwaltungsverfahren sei ein Tierschutzverein jedoch grundsätzlich nicht Beteiligter sondern nicht beteiligter Dritter. Damit habe der Gesetzgeber zwar ein Klagerecht der Tierschutzvereine statuiert, aber bewusst auf Beteiligungsrechte verzichtet, wenn es um Einzeltierhaltung von Privatpersonen gehe.

Daher wäre für die vom Kläger begehrte Akteneinsicht eine Änderung des Gesetzes nötig, was aber Aufgabe des Gesetzgebers wäre. Das Gericht sei hierzu nicht berufen. Dabei verkenne das Gericht nicht, dass für den Kläger Informationen über den Ausgang des beim Beklagten geführten  Verwaltungsverfahrens betreffend den Schweinezuchtbetrieb im Tecklenburger Land förderlich seien, um gegebenenfalls eine Verbandsklage vorbereiten zu können. Diese Informationen könne sich aber ein Mitglied des Klägers als natürliche Person mittels eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen beschaffen. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

VG Münster, Urteil vom 19.04.2016. – 1 K 2781/14