Eine Privat-Sektkellerei aus Neustadt an der Weinstraße ist berechtigt, ein alkoholfreies Getränk aus Traubensaft und geschwefeltem Traubenmost herzustellen. Aus EU-Recht ergäben sich keine Bedenken gegen den Einsatz von Schwefeldioxid.

Die Klägerin betreibt in Neustadt an der Weinstraße eine Sektkellerei, in der sie auch alkoholfreie Getränke herstellt. Sie produziert unter anderem ein Getränk, das aus Traubensaft und zugesetzter Kohlensäure besteht. Zur Herstellung dieses Getränks beabsichtigt die Klägerin, künftig auch Traubenmost zu verwenden. Dieser soll geschwefelt sein, der Schwefelgehalt soll 200 mg/l nicht übersteigen.

Im September 2017 wies die Klägerin den beklagten Landkreis Bad Dürkheim darauf hin, dass sie dem von ihr hergestellten Getränk aus Traubensaft und Kohlensäure Traubenmost zusetzen und in diesem Zusammenhang Schwefeldioxid als Antioxidationsmittel einsetzen wolle. Damit war der Beklagte nicht einverstanden. Seiner Meinung nach darf Traubensaft nach geltendem EU-Recht nicht mit Schwefeldioxid versetzt werden. Traubenmost sei überdies nicht zum direkten Verzehr bestimmt, sondern nur ein Zwischenprodukt bei der Weinherstellung. Durch die Vermischung der beiden Produkte wolle die Klägerin die verbraucherschützende Regelung, dass Traubensaft kein Schwefeldioxid zugesetzt werden dürfe, umgehen.

Die Klägerin erhob daraufhin im März 2018 Feststellungsklage. Sie hält den Einsatz von Schwefeldioxid für zulässig, da in den einschlägigen EU-Verordnungen keine Einschränkungen für den Einsatz bei Traubenmost vorgesehen seien. Die Europäische Kommission habe in einem Schreiben vom 9.12.2014 bereits bestätigt, dass der Einsatz von Schwefeldioxid auch für den teilweise gegorenen Traubenmost („Federweißer“) zugelassen sei. Traubenmost sei auch für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt. Er sei auch als Zutat in anderen Lebensmitteln ausdrücklich vorgesehen, so in alkoholfreiem Wein. Das im Lebensmittelrecht allgemein anerkannte Prinzip des „Carry-over“ führe dazu, dass das im Traubenmost zugelassene Schwefeldioxid bei einer Mischung mit Traubensaft auch im Endprodukt vorhanden sein könne. Dem Verbraucherschutz sei mit einer entsprechenden obligatorischen Kennzeichnung genüge getan.

Das VG hat der Klage stattgegeben. Bei der Beurteilung des Sachverhalts seien insbesondere die VO (EU) Nr. 1308/2013 und VO (EG) Nr. 1333/2008 ausschlaggebend. In der VO (EU) Nr. 1308/2013 seien die hier wichtigen Begrifflichkeiten definiert. Demnach sei Traubensaft das flüssige, nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das so behandelt worden sei, dass es zum Verbrauch in unverändertem Zustand geeignet und aus frischen Weintrauben oder Traubenmost oder durch Rückverdünnung gewonnen worden sei. Der Ausdruck „Traubenmost“ hingegen bezeichne das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch physikalische Verfahren gewonnene flüssige Erzeugnis. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu 1% vol werde geduldet. Die VO (EG) Nr. 1333/2008 regele, welche Zusatzstoffe in welchen Lebensmitteln in welcher Konzentration zulässig seien. Tatsächlich sei der Zusatz von Schwefeldioxid zu Traubensaft nach dieser Verordnung verboten.

Allerdings sei der Zusatz von Schwefeldioxid in einer Konzentration von höchstens 200 mg/l in Wein und anderen Produkten gemäß der VO (EU) Nr. 1308/2013 zulässig, sofern es sich um alkoholfreie Produkte handele. Der Traubenmost sei in dieser Verordnung als Produkt aufgeführt. Er sei auch alkoholfrei, sodass ihm Schwefeldioxid in einer Konzentration von höchstens 200 mg/l zugesetzt werden dürfe.

Nach „Migrationsgrundsatz“ geschwefelter Traubenmost als Zutat verwendbar

In Artikel 18 der VO (EG) Nr. 1333/2008 sei der sogenannte Migrationsgrundsatz festgeschrieben. Demnach dürfe ein Lebensmittelzusatzstoff in einem zusammengesetzten Lebensmittel, das nicht in Anhang II aufgeführt sei, enthalten sein, falls der Zusatzstoff in einer der Zutaten des zusammengesetzten Lebensmittels zugelassen sei. Das von der Klägerin geplante Produkt „perlendes Getränk aus Traubensaft und Traubenmost“ sei ein aus Traubensaft und Traubenmost zusammengesetztes Lebensmittel, das nicht in Anhang II der Verordnung aufgeführt sei. Da die Verwendung von Schwefeldioxid in Traubenmost zulässig sei, sei es nach dem „Migrationsgrundsatz“ auch erlaubt, den geschwefelten Traubenmost als Zutat zu verwenden.