Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Eilantrag einer Hotelbetreiberin gegen die
Erteilung von Informationen über lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen in ihrem
Hotel an einen Dritten als unzulässig abgelehnt, nachdem die Behörde die Informationen
vorzeitig im Eilverfahren preisgegeben hatte. Die vorzeitige Preisgabe der Informationen sei
zwar rechtswidrig gewesen. Die angegriffenen Bescheide hätten sich dadurch aber trotzdem
erledigt.
Der Beigeladene des Verfahrens begehrte bei der Antragsgegnerin Auskunft nach
dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) darüber, wann die beiden letzten
lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im Hotel der Antragstellerin stattgefunden
haben und ob es dabei zu Beanstandungen gekommen ist. Für diesen Fall beantragte der
Beigeladene die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte.
Die Antragsgegnerin teilte ihm durch Bescheid mit, dass sie sich zur Herausgabe
der angeforderten Informationen entschieden habe. Die zusammengefassten
Informationen der beiden letzten Kontrollberichte würden dem Beigeladenen nach Ablauf von
zehn Werktagen übersandt, wenn der betroffene Betrieb nicht innerhalb dieser Frist
gerichtlich gegen diese Entscheidung vorgehen sollte. Mit einem anderen,
gleichlautenden Bescheid setzte die Antragsgegnerin die Antragstellerin über ihre
Entscheidung in Kenntnis und teilte ihr mit, welche konkreten Informationen sie an den
Beigeladenen herausgeben werde.
Die Antragstellerin legte daraufhin jeweils Widerspruch gegen die beiden Bescheide ein und
beantragte Eilrechtsschutz beim VG. Sie trug vor, dass weder die Kontrollberichte noch die
behördliche Zusammenfassung über den Inhalt dieser Berichte Informationen darstellten, die
der Beigeladene nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG heraus verlangen könne. Nach dieser Norm
haben dritte Personen freien Zugang zu allen Daten der zuständigen Behörden über
festgestellte nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen.
Unabhängig davon sei das VIG aus verschiedenen Gründen verfassungswidrig, so die
Antragstellerin.
Unmittelbar nach Eingang des Eilantrages sagte die Antragsgegnerin auf Nachfrage des
Gerichts zu, bis zum Abschluss des Eilverfahrens von einer Weitergabe der begehrten
Informationen abzusehen. Gleichwohl gab der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin
im Rahmen seiner Antragserwiderung den wesentlichen Inhalt der Kontrollberichte,
namentlich die dort dokumentierten Mängel, wörtlich wieder.
Laut VG verstößt die vorzeitige Herausgabe der Information durch die Antragsgegnerin zwar
gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 VIG und ist damit rechtswidrig. Dennoch hätten sich die
angegriffenen Bescheide dadurch erledigt, weshalb der Eilantrag nunmehr unzulässig sei.
Es sei dem Beigeladenen auch prozessrechtlich nicht untersagt, die in dem Verfahren
erhaltene Information zu verwenden und nach außen zu verbreiten. Die Weitergabe einer im
gerichtlichen Verfahren gewonnenen Information werde lediglich durch das
Datenschutzrecht, das Urheberrecht oder das allgemeine Zivilrecht begrenzt. Auf eine etwaige
Verletzung der Datenschutzgrundverordnung könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da
sie eine GmbH und keine natürliche Person sei.
Sie könnte zwar einen zivilrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung
beziehungsweise Verbreitung der Information haben, dieser Anspruch sei aber vor den
Zivilgerichten geltend zu machen und spiele für das streitgegenständliche Eilverfahren keine
Rolle.
Wegen der vorzeitigen Preisgabe der Informationen hat das VG die Kosten des Verfahrens
der Antragsgegnerin auferlegt, auch wenn der Eilantrag als unzulässig zurückgewiesen
worden sei.