Der Eilantrag des Betreibers einer Pizzeria in Ulm gegen die sofort vollziehbare behördliche
Untersagung des Weiterbetriebs seines Pizzaofens mit Holzfeuerung wegen starker
Rußpartikelimmissionen, bleibt erfolglos. Dies geht aus einem Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 24.06.2019 hervor. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die Stadt Ulm hatte dem Gastwirt den Weiterbetrieb seines Holzofens wegen der ölhaltigen
Rußflocken untersagt, die trotz des zwischenzeitlichen Einbaus eines Rußpartikelfilters weiter
aus dem Schornstein austräten und die zu schwer entfernbaren Verunreinigungen auf
Terrassen und Möbeln in der Nachbarschaft führten und teilweise durch geöffnete Fenster
sogar in Wohnungen in der Nachbarschaft hineingelangten.
Die Behauptung des Gastwirts, die Rußpartikelimmissionen seien mittlerweile durch den
Einbau des Rußpartikelfilters stark reduziert, dürfte nicht zutreffen, befand jetzt der VGH.
Auch der bloße Hinweis des Gastwirts auf die Möglichkeit, zusätzlich zum Rußpartikelfilter
noch eine wassergestützte Rauchreinigungsanlage einbauen zu können, führe nicht zur
Rechtswidrigkeit der behördlichen Untersagung. Der Gastwirt habe auch nicht
berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, nach Einbau der Staubminderungseinrichtung
seinen Ofen ohne weitere behördliche Beanstandungen weiterbetreiben zu dürfen. Denn der
diesen Einbau anordnende Bescheid habe keine Festlegung auf einen bestimmten Typ von
Filteranlage beinhaltet, sondern dem Gastwirt die Entscheidung überlassen, mit welcher
Filteranlage sich nach den konkreten Umständen die erforderliche Rußpartikelreduktion
erzielen lassen würde.
Keine Relevanz habe zudem, ob der Pachtvertrag über die Gasträume tatsächlich – wie vom
Gastwirt geltend gemacht – in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 enden werde und deswegen
der Einbau eines Ersatzofens mit Elektro- oder Gasbetrieb möglicherweise nicht mehr
wirtschaftlich sei. Es sei von Anfang an seit Übernahme der Pizzeria im Juli 2016 Sache des
Gastwirts gewesen, durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch den Einbau eines
ausreichend effektiven Filters, die Immissionen des Holzofens auf ein für die Nachbarschaft
zumutbares Maß zu reduzieren. Dass es ihm gleichwohl aufgrund umfangreicher behördlicher
Ermittlungen, behördlichen Kooperationsversuchen und den von ihm eingelegten
Rechtsbehelfen bis heute im Ergebnis möglich gewesen sei, seinen Holzofen weiter zu
betreiben, rechtfertige es in keiner Weise, den Nachbarn die Lasten eines für sie
unzumutbaren (bereits rund drei Jahre andauernden) Betriebs noch bis zur zweiten
Jahreshälfte 2020 aufzubürden.
Auch die Behauptung des Gastwirts, ohne die Möglichkeit der Herstellung von Holzofenpizza
müsse er seine gerade für Holzofenpizza bekannte Pizzeria sofort schließen, sei nicht
nachvollziehbar. Hiergegen spreche bereits, dass es in Ulm zahlreiche andere Pizzerien gebe,
die ebenfalls nicht im Holzofen gebackene Pizzen erfolgreich verkauften. Auch insoweit sei
es vielmehr wiederum Sache des Gastwirts, durch geeignete Maßnahmen eine mit einer
Änderung der Pizzabackmethode gegebenenfalls einhergehende Verschlechterung seines
gastronomischen Angebots entweder zu kompensieren (beispielsweise durch eine Aufwertung
des Gastraums, hochwertigere Zutaten oder ähnliches) oder gegebenenfalls die Preise für
seine Pizzen anzupassen.