Nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs muss ein Münchener Honig-Hersteller auch auf kleine Portionspackungen das Herkunftsland schreiben. Der Senat in der Ansbacher Außenstelle des VGH wies die Berufung des Unternehmens gegen ein Urteil des Münchener Verwaltungsgerichts am 4.5.2018 zurück. Der Streit um die korrekte Kennzeichnung von Honig-Portionspackungen hatte sich seit Jahren hingezogen und sogar den Europäischen Gerichtshof beschäftigt.
Der Honig-Hersteller verkauft seine 20-Gramm-Portionen in einem Karton mit 120 Packungen an Hotels, Gaststätten oder Heime. Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen zum Ursprungsland befinden sich auf dem Karton. Das Unternehmen fand dies ausreichend, weil die Lieferungen nicht an Endverbraucher gehen. Die Stadt München sah dies anders und verhängte gegen das Unternehmen ein Bußgeld.
Dagegen klagte der Hersteller 2013 erfolglos vor dem Verwaltungsgericht und legte anschließend Berufung beim Bayerischen VGH ein. Dieser wiederum beschloss, das Verfahren auszusetzen und vor dem EuGH die Frage klären zu lassen, wie aus EU-Sicht Portionspackungen rechtlich einzuschätzen sind. Der EuGH entschied 2016, dass auch Honig-Portionspackungen „vorverpackte Lebensmittel“ sind und damit ab einer bestimmten Größe Angaben zum Ursprungsland enthalten müssen.
Die Revision wurde vom VGH nicht zugelassen. Dagegen kann noch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.