Eine Herstellerin von fabrikmäßig hergestellten Dönerspießen ist verpflichtet, diese und die betroffene Charge vom Markt zu nehmen, sobald sie im Rahmen von Eigenkontrollen einen Salmonellenbefall feststellt. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München entschieden und die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage abgewiesen. Das Unternehmen habe dies auch in seinem betriebseigenen Hygienekonzept festzuschreiben, betonten die Richter. Der VGH hat die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Geklagt hatte ein mittelständisches Lebensmittelunternehmen, das Fleischdrehspieße für den Einzelhandel produziert. Diese werden im Werk der Klägerin hergestellt, tiefgefroren und anschließend beispielsweise an Restaurantbesitzer ausgeliefert. Dort werden die Spieße dann erhitzt und anschließend portioniert – etwa als Döner Kebab – an den Endverbraucher verkauft. Eine direkte Abgabe an Endverbraucher erfolgt nicht. Im Auslieferungszustand sind die Drehspieße nicht verzehrfähig. Sie erhalten daher alle ein Etikett mit dem Hinweis „Vor Verzehr vollständig durchgaren!“ Vor der Auslieferung werden stichprobenartig Eigenkontrollen entnommen und diese mikrobiologisch untersucht. Die Lebensmittelbehörden sind der Ansicht, dass die Klägerin grundsätzlich verpflichtet ist, bei einem positiv festgestellten Salmonellenbefall die bereits ausgelieferte Ware zurückzurufen. Die Klägerin bestreitet mit ihrer Klage eine entsprechende Verpflichtung.

Nach Ansicht des VGH folgt eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin aus Art. 7 Abs. 2 der EU-Verordnung über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (VO (EG) 2073/2005). Auf die noch von der Vorinstanz bejahte Frage, ob es sich durch das angebrachte Etikett „Vor Verzehr vollständig durchgaren!“ trotzdem um ein sicheres Lebensmittel handelt, kam es bei der Entscheidung nach Ansicht des VGH nicht an.